Entscheidungsgründe: Die Beklagte gewährte der Klägerin zur Besicherung ihrer Forderungen aus Bierexporten gegen den ausländischen Importeur im Wege der Österreichischen Kontrollbank AG (ÖKB) eine Pauschalgarantie mit einem Deckungsbeginn 26.1.1981, einem Haftungshöchstbetrag von S 30 Mio und einem Selbstbehalt bei wirtschaftlichen Haftungsfällen von 20 %. Dem Garantieverhältnis liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Rahmengarantien (G 5) und Pauschalgarantien (G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die hier beklagte Republik Österreich übernimmt iS des § 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 BGBl 215 (im folgenden AusfFG) Haftungen ua für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen. Als ihre Bevollmächtigte wird nach § 5 AusfFG die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft tätig. Die hier beklagte Republik Österreich übernimmt iS des Paragrap... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Sinne des § 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernimmt die hier beklagte Republik Österreich Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen. Als ihre Bevollmächtigte wird nach § 5 des Gesetzes die Österreichische Kontrollbank AG tätig. Auf Grund eines Antrages der klagenden ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat von der beklagten Partei eine Garantieerklärung nach den Bestimmungen des Ausfuhrförderungsgesetzes BGBl. 1981/215 (Länderrahmengarantie vom 10. Dezember 1981 mit Deckungsbeginn 1.Oktober 1981 und Einzelgenehmigung vom 7.Jänner 1982 mit Deckungsbeginn 23.Oktober 1981) erhalten, welche sie hinsichtlich des Klagsbetrages von 350.000 S s.A. mit der Behauptung in Anspruch nimmt, sie habe aus einem Exportgeschäft mit der Firma C*** S.A. in H... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a AABGB §922ABGB §1346 BAusfFG §1AusfFG 1964 §6
Rechtssatz: Die entgeltliche Übernahme von Garantien durch den Bund, vertreten durch die Kontrollbank AG, nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 stellt einen echten Garantievertrag dar. Es handelt sich zwar nicht um eine Bankgarantie, doch kann sich der Bund nicht darauf berufen, daß ihm das Wissen eines ordentlichen, auf dem Gebiete der Garantieerstellung versierten Kaufmannes fehle... mehr lesen...