TE OGH 1997/4/24 2Ob585/95

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank *****, vertreten durch Dr.Gerald Herzog ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert: S 2,778.710,90), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13.Juli 1995, GZ 3 R 116/95-23, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.März 1995, GZ 29 Cg 46/94x-18, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 27.527,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.587,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der in der Revisionsbeantwortung enthaltene Kostenrevisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die hier beklagte Republik Österreich übernimmt iS des § 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 BGBl 215 (im folgenden AusfFG) Haftungen ua für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen. Als ihre Bevollmächtigte wird nach § 5 AusfFG die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft tätig.Die hier beklagte Republik Österreich übernimmt iS des Paragraph eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981 Bundesgesetzblatt 215 (im folgenden AusfFG) Haftungen ua für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen. Als ihre Bevollmächtigte wird nach Paragraph 5, AusfFG die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft tätig.

Mit Kreditvertrag vom 9./19.12.1988 gewährte die klagende Bank der in der BRD ansässigen B*****gmbH (in der Folge: B*****) einen Kredit über DM 1,240.000,-- zur Finanzierung des am 28.10.1988 vereinbarten Ankaufes einer Hühnermisttrocknungsanlage von der in Feldbach (Österreich) ansässigen K***** GmbH, gültig bis 30.6.1997, rückzahlbar in 16 Halbjahresraten a DM 77.500,-- ab 31.12.1989.

Die Beklagte übernahm über Antrag der Klägerin "nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen für gebundene Fremdfinanzkredite" für diesen Kredit die Garantie "G 3 - Nr. 302.900/0/1" bis zum Höchstbetrag von DM 1,240.000,-- mit einer Deckung des wirtschaftlichen Risikos zu 60 % (maximal DM 744.000,--).

Nach § 6 der der Garantie zugrundeliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Garantien für gebundene Finanzkredite (G 3) und Forderungsankäufe (G 9) (Mai 1986)" (in der Folge: AGB) erfolgt die Anerkennung des Haftungsfalles ua dann, wenn ein wirtschaftlicher Tatbestand gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nachgewiesen ist; hiezu zählt die "Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sofern diese durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist" (§ 6 Abs 2 Z 2).Nach Paragraph 6, der der Garantie zugrundeliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Garantien für gebundene Finanzkredite (G 3) und Forderungsankäufe (G 9) (Mai 1986)" (in der Folge: AGB) erfolgt die Anerkennung des Haftungsfalles ua dann, wenn ein wirtschaftlicher Tatbestand gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung nachgewiesen ist; hiezu zählt die "Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sofern diese durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist" (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 der AGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn "die Zahlung durch den Schuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages verweigert wird. Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der Forderung aus einem anderen Grund stellen keinen Haftungsausschlußgrund dar."Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der AGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn "die Zahlung durch den Schuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages verweigert wird. Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der Forderung aus einem anderen Grund stellen keinen Haftungsausschlußgrund dar."

Nach § 9 der AGB ist der Garantiebetrag für Forderungen, die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig waren oder für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles zur Zahlung fällig, für Forderungen, die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig werden, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen; "ein mit dem Schuldner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden".Nach Paragraph 9, der AGB ist der Garantiebetrag für Forderungen, die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig waren oder für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles zur Zahlung fällig, für Forderungen, die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig werden, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen; "ein mit dem Schuldner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden".

§ 13 der AGB lautet: "Wenn der Bund die Anerkennung des Haftungsfalles abgelehnt oder widerrufen oder innerhalb von 2 Monaten nach Einbringung Ihres Antrages auf Anerkennung des Haftungsfalles keine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat, sind Sie berechtigt, Ihre Ansprüche innerhalb von 6 Monaten bei sonstigem Rechtsverlust vor den ordentlichen Gerichten in Österreich geltend zu machen".Paragraph 13, der AGB lautet: "Wenn der Bund die Anerkennung des Haftungsfalles abgelehnt oder widerrufen oder innerhalb von 2 Monaten nach Einbringung Ihres Antrages auf Anerkennung des Haftungsfalles keine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat, sind Sie berechtigt, Ihre Ansprüche innerhalb von 6 Monaten bei sonstigem Rechtsverlust vor den ordentlichen Gerichten in Österreich geltend zu machen".

Nach dem die von der K***** GmbH gelieferten Anlage durch B***** am 6.7.1989 übernommen worden war, wurde der Kreditbetrag zur Gänze an Letztere ausbezahlt. Zur entsprechenden Auftragssumme von DM 1,240.000,-- bestand ein 10%-iger Haftrücklaß.

Am 23.11.1989 weitete die Klägerin den der Biomest eingeräumten Kredit auf DM 1,6 Mio aus. Über ihren Antrag wurde daraufhin die von der Beklagten erklärte Garantie mit Schreiben der Kontrollbank dahin abgeändert, daß der ursprünglich garantierte Betrag abzüglich der in der Zwischenzeit geleisteten ersten Rückzahlungsrate der B***** von DM 77.000,-- auf DM 1,283.000,-- ausgedehnt wurde (maximale Deckung DM 770.000,--).

Am 31.7.1990 vereinbarte die Klägerin mit der B***** die Rückzahlung des Kredites in Halbjahreskapitalraten, fällig zum 30.6. und zum 31.12. jeden Jahres, beginnend mit 31.12.1991, endend mit 31.12.1998.

Mit Schreiben vom 15.10.1991 teilte die B***** der Klägerin mit, daß es ihr nicht möglich sei, die per 30.6 und 30.9.1991 fälligen Zinsen und die per 31.12.1991 fällige erste Tilgungsrate zu zahlen. Grund hiefür sei, daß an der Anlage laufend Reparaturen aus eigenen Mitteln notwendig seien, weil der Anlagenhersteller weder ordnungsgemäß geliefert habe noch für die entsprechende Instandsetzung sorge. Klagen gegen ihn seien bereits eingebracht worden. Weiters gebe es Schwierigkeiten mit dem Lieferanten des Grundstoffes zur Erzeugung des Biodüngers, der seine Lieferverpflichtung nicht erfülle und den Mietvertrag aufgekündigt habe. Es werde daher ersucht, Zinsen und Tilgungen bis Ende "des nächsten Jahres" auszusetzen.

Die Klägerin teilte diesen Sachverhalt der Kontrollbank mit und ersuchte um Verschiebung der per Dezember 1991 fälligen Rückzahlungsraten sowie der bis Dezember 1992 fälligen Zinsen bis 30.6.1999 und um die entsprechende Verlängerung der Garantie. Mit der B***** vereinbarte sie am 4.3.1992 die Fälligkeit der ersten Kapitalrate mit 30.6.1992; die Laufzeit wurde bis 30.6.1999 verlängert. Mit Schreiben vom 2.7.1992 wurde die Zahlung der ersten Kapitalrate bis 31.12.1992 gestundet. Die Kontrollbank stimmte diesen Laufzeitverlängerungen und Stundungen mit der Maßgabe zu, daß die durch die Prolongation anfallenden Zinsen nicht von der Garantie gedeckt seien.

Als die B***** ihren Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber Ende 1992 nicht mehr nachkommen konnten, beantragte letztere mit Schreiben vom 23.2.1993 die Anerkennung des Haftungsfalles. Die Beklagte lehnte jedoch die Bundeshaftung hinsichtlich der gesamten geltend gemachten Forderung unter Hinweis auf § 7 Abs 1 Z 7 der AGB ab und verwies auf das Ende der Klagefrist am 31.3.1994.Als die B***** ihren Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber Ende 1992 nicht mehr nachkommen konnten, beantragte letztere mit Schreiben vom 23.2.1993 die Anerkennung des Haftungsfalles. Die Beklagte lehnte jedoch die Bundeshaftung hinsichtlich der gesamten geltend gemachten Forderung unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, der AGB ab und verwies auf das Ende der Klagefrist am 31.3.1994.

Im Kreditvertrag mit der B***** war der Klägerin das Recht eingeräumt worden, im Falle der Eröffnung des Ausgleichs - oder Konkursverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmerin den Kredit auch dann mit sofortiger Fälligkeit zur Rückzahlung einzufordern, wenn dem Vertragspartner besondere Rückzahlungs- oder Kündigungstermine bewilligt worden sein sollten. Mit Schreiben vom 9.2.1993 stellte die Klägerin nunmehr der B***** im Hinblick auf die Mitteilung (richtig: Ankündigung) der Einleitung eines Insolvenzverfahrens den Kredit mit sofortiger Wirkung fällig; die Kreditnehmerin wurde aufgefordert, längstens bis 19.2.1993 die aushaftenden Salden einzuzahlen.

Mit Beschluß des Amtsgerichtes Weilheim i.OB vom 30.4.1993 wurde über das Vermögen der B***** über deren Antrag der Konkurs eröffnet.

Die Ursachen für die Insolvenz lagen im wesentlichen darin, daß nach Übergabe der Anlage erhebliche Anlaufprobleme dadurch entstanden,

daß der Vertragspartner der B*****, auf dessen Gelände und in dessen Halle die Hühnermisttrockungsanlage errichtet wurde, nicht über die für die Nutzung der Halle erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügte und darüberhinaus den mit der B***** abgeschlossenen Mietvertrag aufgekündigt hatte;

daß der angelieferte, zur Düngerproduktion bestimmte Hühnermist nicht die vertragsgemäß zugesagte Feuchtigkeit aufgewiesen hatte, wodurch es zu größeren Produktionsausfällen gekommen war, und

daß die Anlage gravierende technische Mängel aufwies.

Die B***** machte gegenüber der K***** GmbH Preisminderungsansprüche von S 3,2 Mio mittels Klage geltend. Dieses Verfahren wurde jedoch nach Konkurseröffnung gemäß § 10 dKO unterbrochen.Die B***** machte gegenüber der K***** GmbH Preisminderungsansprüche von S 3,2 Mio mittels Klage geltend. Dieses Verfahren wurde jedoch nach Konkurseröffnung gemäß Paragraph 10, dKO unterbrochen.

Die geliefert Kottrockungsanlage wies eine Reihe größtenteils schwerer technischer Mängel auf, die auf die mangelhafte Ausführung der einzelnen Komponenten zurückzuführen sind. Zum Teil entsprechen die verwendeten Komponenten nicht in Bezug auf ihre Funktion, zum Teil wurden Materialien gewählt, die nicht den korrosiven Bedingungen entsprechen. Dies führt insgesamt zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit der Anlage und zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Gesamterfolges des Verfahrens.

Die Klägerin begehrte in erster Instanz letzlich die Feststellung der Haftung der Beklagten aus der Garantie G 3 302.900 für die Leistung der ab 30.6.1996 bis 30.6.1999 fälligen Teilraten von DM 70.967,81 (1.Rate) bzw DM 85.533,33 (2.-7.Rate), jeweils samt näher bezeichneten Zinsen, jeweils zu 60 %. Der von der Beklagten geltend gemachte Haftungsausschluß des § 7 Abs 1 Z 7 AGB sei nicht gegeben, weil die Kreditnehmerin ihrer aus dem Exportvertrag resultierenden Zahlungspflicht voll entsprochen und die Rückzahlung des Kredites nicht wegen Schlechterfüllung des Exportvertrages verweigert habe. Die Nichtzahlung beruhe vielmehr auf der Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin, weshalb der Haftungsfall des § 6 Abs 2 Z 2 AGB gegeben sei. Da hier nicht die Erfüllung des Grundgeschäftes, sondern die Erfüllung der Verpflichtung aus einem zu dessen Finanzierung abgeschlossenen Kreditgeschäft gesichert sei, könne der angezogenen Haftungsausschluß gar nicht anwendbar sein. Die bereits fällig gewordenen Raten seien von den für die Kreditforderung haftenden Bürgen beglichen worden. Da die Kontrollbank die Gesamtforderung der Klägerin bestritten habe, drohe im Hinblick auf § 13 AGB im Fall der nicht fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung der Verlust der künftig fälligen Ansprüche. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldige Feststellung der Haftung der Beklagten.Die Klägerin begehrte in erster Instanz letzlich die Feststellung der Haftung der Beklagten aus der Garantie G 3 302.900 für die Leistung der ab 30.6.1996 bis 30.6.1999 fälligen Teilraten von DM 70.967,81 (1.Rate) bzw DM 85.533,33 (2.-7.Rate), jeweils samt näher bezeichneten Zinsen, jeweils zu 60 %. Der von der Beklagten geltend gemachte Haftungsausschluß des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, AGB sei nicht gegeben, weil die Kreditnehmerin ihrer aus dem Exportvertrag resultierenden Zahlungspflicht voll entsprochen und die Rückzahlung des Kredites nicht wegen Schlechterfüllung des Exportvertrages verweigert habe. Die Nichtzahlung beruhe vielmehr auf der Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin, weshalb der Haftungsfall des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, AGB gegeben sei. Da hier nicht die Erfüllung des Grundgeschäftes, sondern die Erfüllung der Verpflichtung aus einem zu dessen Finanzierung abgeschlossenen Kreditgeschäft gesichert sei, könne der angezogenen Haftungsausschluß gar nicht anwendbar sein. Die bereits fällig gewordenen Raten seien von den für die Kreditforderung haftenden Bürgen beglichen worden. Da die Kontrollbank die Gesamtforderung der Klägerin bestritten habe, drohe im Hinblick auf Paragraph 13, AGB im Fall der nicht fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung der Verlust der künftig fälligen Ansprüche. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldige Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe sich zurecht auf den Haftungsausschluß des § 7 Abs 1 Z 7 der AGB berufen, der auf die - hier erwiesene - mangelhafte Erfüllung des Grundgeschäftes abstelle. Auf eine ausdrückliche Zahlungsverweigerung des Schuldners komme es nicht an. Überdies habe die B***** mit Schreiben vom 15.10.1991 darauf hingewiesen, daß wegen der Mängel an der Anlage keine Zahlung erfolge und daß Klagen gegen den Lieferanten eingebracht worden seien. Dies stelle eine Zahlungsverweigerung iS des § 7 Abs 1 Z 7 AGB dar. Die Behauptung, die B***** habe die Anlage zur Gänze bezahlt, sei insofern unzutreffend, als die B***** der K***** GesmbH noch S 824.558,-- schulde.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe sich zurecht auf den Haftungsausschluß des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, der AGB berufen, der auf die - hier erwiesene - mangelhafte Erfüllung des Grundgeschäftes abstelle. Auf eine ausdrückliche Zahlungsverweigerung des Schuldners komme es nicht an. Überdies habe die B***** mit Schreiben vom 15.10.1991 darauf hingewiesen, daß wegen der Mängel an der Anlage keine Zahlung erfolge und daß Klagen gegen den Lieferanten eingebracht worden seien. Dies stelle eine Zahlungsverweigerung iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, AGB dar. Die Behauptung, die B***** habe die Anlage zur Gänze bezahlt, sei insofern unzutreffend, als die B***** der K***** GesmbH noch S 824.558,-- schulde.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es erachtete den Haftungsausschließungsgrund des § 7 Abs 1 Z 7 AGB als gegeben, weil die B***** ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin aus dem Kreditvertrag ua auch wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages nicht erfüllen habe können. Sinn dieser Bestimmung sei, daß die Exportgarantie nur dann zum Tragen kommen solle, wenn der Exportvertrag ordnungsgemäß erfüllt werde. Dies sei aber hier nicht der Fall. Überdies fehle es an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung: Da die Beklagte den Haftungsfall nicht anerkannt habe, finde § 9 Abs 2 der AGB, wonach ein mit dem Schuldner vereinbarter Terminsverlust dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden könne, keine Anwendung. Wäre daher der Haftungsfall anzuerkennen, wäre die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die Fälligstellung des Kredites, aber auch im Hinblick auf § 14 Abs 2 KO bereits fällig, sodaß ihr die Einbringung der Leistungsklage möglich gewesen wäre.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es erachtete den Haftungsausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, AGB als gegeben, weil die B***** ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin aus dem Kreditvertrag ua auch wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages nicht erfüllen habe können. Sinn dieser Bestimmung sei, daß die Exportgarantie nur dann zum Tragen kommen solle, wenn der Exportvertrag ordnungsgemäß erfüllt werde. Dies sei aber hier nicht der Fall. Überdies fehle es an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung: Da die Beklagte den Haftungsfall nicht anerkannt habe, finde Paragraph 9, Absatz 2, der AGB, wonach ein mit dem Schuldner vereinbarter Terminsverlust dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden könne, keine Anwendung. Wäre daher der Haftungsfall anzuerkennen, wäre die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die Fälligstellung des Kredites, aber auch im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, KO bereits fällig, sodaß ihr die Einbringung der Leistungsklage möglich gewesen wäre.

Das Berufungsgericht gab einer von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise statt. Es stellte der Haftung der Beklagten für die ab 1996 fällig werdenden Halbjahreskapitalraten samt Zinsen nach Maßgabe ihres Haftungsumfanges fest. Das Mehrbegehren auf ziffernmäßige Feststellung der Höhe der von der Beklagten im Umfang von 60 % zu leistenden Tilgungsraten wies es hingegen ab. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der von den Streitteilen geschlossene Garantievertrag einschließlich der ihm zugrundeliegenden AGB nach den §§ 914, 915 zweiter Satz ABGB auszulegen sei. Die hier strittige Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 7 erster Satz AGB könne nach ihrem Wortsinn mit Rücksicht auf die im zweiten Satz enthaltene Bezugsnahme auf "die Forderung" dahin verstanden werden, daß nur die Nichtzahlung der - vom Garantienehmer (einem Kreditunternehmen) erworbenen - Forderung des inländischen Exporteurs durch den ausländischen Importeur wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Exportvertrages den bezeichneten Ausschlußtatbestand bilde. Da die AGB sowohl für Garantien für gebundene Finanzkredite als auch für Garantien für Forderungsankäufe gelte und nicht ausdrücklich angeführt sei, daß der Ausschließungstatbestand nur Garantien für Forderungsankäufe betreffe, führe die Auslegung nach ihrem Wortsinn zu keinem verlässlichen Ergebnis. Es sei daher der Wille der Parteien zu erforschen. Darunter sei die dem Erklärungsgegner aufgrund des Geschäftszweckes erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Der dem § 1 AusfFG 1981 entnehmbare Zweck der Haftungsübernahme durch den Bund liege in der Verbesserung der Leistungbilanz durch eine vermehrte Anzahl von Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern. Da bei der hier gewählten Darlehenskonstruktion dem Käufer gegen das finanzierende Kreditinstitut Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur unter bestimmten Voraussetzungen zustünden, biete auch dieser Geschäftszweck keinen verlässlichen Anhaltspunkt für den Begünstigten einer Finanzkreditgarantie, daß die Haftung des Bundes für die Erfüllung des Kreditvertrages im Falle der Verweigerung der Zahlung des im Exportvertrag vereinbarten Entgeltes durch den ausländischen Kreditnehmer aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 7 AGB ausgeschlossen sei. Soweit diese Bestimmung dahin verstanden werden könnte, daß auch die Verweigerung der Zahlung der Kreditschuld wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Exportvertrages einen Haftungsausschlußgrund bilde, hätte dies nämlich zur Voraussetzung, daß der ausländische Importeur zum "Einwendungsdurchgriff" gegen die Kreditunternehmung berechtigt wäre. Ein diesbezüglicher Erklärungswille der Kontrollbank als Bevollmächtigte des Bundes könne von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nicht erkannt werden. Auch durch die Auslegung der maßgeblichen Bestimmung nach der Übung des redlichen Verkehrs sei die erforderliche Klarheit nicht zu erzielen. Die demgemäß verbleibende Unklarheit gehe gemäß § 915 zweiter Satz ABGB zu Lasten der Beklagten, weshalb der von ihr behauptete Ausschlußtatbestand nicht erwiesen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß die Verweigerung der Zahlung der Kreditverbindlichkeit durch den ausländischen Importeur den Haftungsausschluß bewirke, sei für die Beklagte nichts gewonnen, da weder behauptet noch festgestellt worden sei, daß die B***** die Berechtigung der Kreditforderung im Umfang des von ihr behaupteten Preisminderungsanspruches bestritten und aus diesem Grunde die Zahlung der Kreditforderung verweigert habe. Ebensowenig seien die Voraussetzungen für die Berechtigung der B***** zum "Einwendungsdurchgriff" gegenüber der Klägerin behauptet oder festgestellt worden.Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der von den Streitteilen geschlossene Garantievertrag einschließlich der ihm zugrundeliegenden AGB nach den Paragraphen 914,, 915 zweiter Satz ABGB auszulegen sei. Die hier strittige Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, erster Satz AGB könne nach ihrem Wortsinn mit Rücksicht auf die im zweiten Satz enthaltene Bezugsnahme auf "die Forderung" dahin verstanden werden, daß nur die Nichtzahlung der - vom Garantienehmer (einem Kreditunternehmen) erworbenen - Forderung des inländischen Exporteurs durch den ausländischen Importeur wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Exportvertrages den bezeichneten Ausschlußtatbestand bilde. Da die AGB sowohl für Garantien für gebundene Finanzkredite als auch für Garantien für Forderungsankäufe gelte und nicht ausdrücklich angeführt sei, daß der Ausschließungstatbestand nur Garantien für Forderungsankäufe betreffe, führe die Auslegung nach ihrem Wortsinn zu keinem verlässlichen Ergebnis. Es sei daher der Wille der Parteien zu erforschen. Darunter sei die dem Erklärungsgegner aufgrund des Geschäftszweckes erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Der dem Paragraph eins, AusfFG 1981 entnehmbare Zweck der Haftungsübernahme durch den Bund liege in der Verbesserung der Leistungbilanz durch eine vermehrte Anzahl von Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern. Da bei der hier gewählten Darlehenskonstruktion dem Käufer gegen das finanzierende Kreditinstitut Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur unter bestimmten Voraussetzungen zustünden, biete auch dieser Geschäftszweck keinen verlässlichen Anhaltspunkt für den Begünstigten einer Finanzkreditgarantie, daß die Haftung des Bundes für die Erfüllung des Kreditvertrages im Falle der Verweigerung der Zahlung des im Exportvertrag vereinbarten Entgeltes durch den ausländischen Kreditnehmer aufgrund der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, AGB ausgeschlossen sei. Soweit diese Bestimmung dahin verstanden werden könnte, daß auch die Verweigerung der Zahlung der Kreditschuld wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Exportvertrages einen Haftungsausschlußgrund bilde, hätte dies nämlich zur Voraussetzung, daß der ausländische Importeur zum "Einwendungsdurchgriff" gegen die Kreditunternehmung berechtigt wäre. Ein diesbezüglicher Erklärungswille der Kontrollbank als Bevollmächtigte des Bundes könne von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nicht erkannt werden. Auch durch die Auslegung der maßgeblichen Bestimmung nach der Übung des redlichen Verkehrs sei die erforderliche Klarheit nicht zu erzielen. Die demgemäß verbleibende Unklarheit gehe gemäß Paragraph 915, zweiter Satz ABGB zu Lasten der Beklagten, weshalb der von ihr behauptete Ausschlußtatbestand nicht erwiesen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß die Verweigerung der Zahlung der Kreditverbindlichkeit durch den ausländischen Importeur den Haftungsausschluß bewirke, sei für die Beklagte nichts gewonnen, da weder behauptet noch festgestellt worden sei, daß die B***** die Berechtigung der Kreditforderung im Umfang des von ihr behaupteten Preisminderungsanspruches bestritten und aus diesem Grunde die Zahlung der Kreditforderung verweigert habe. Ebensowenig seien die Voraussetzungen für die Berechtigung der B***** zum "Einwendungsdurchgriff" gegenüber der Klägerin behauptet oder festgestellt worden.

Nicht zu folgen sei auch der Meinung des Erstgerichtes, wonach § 9 Abs 2 der AGB, nach dem ein mit dem Schuldner vereinbarter Terminsverlust dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden könne, nicht anwendbar sei. Die von der Klägerin noch in Anspruch zu nehmenden Garantiebeträge seien daher zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht zur Zahlung fällig. Ein Leistungsbegehren habe die Klägerin daher zu Recht nicht gestellt. Soweit sie jedoch die in Hinkunft fällig werdenden Beträge ziffernmäßig in ihr Feststellungsbegehren einbezogen habe, habe sie einen nicht feststellungsfähigen Anspruch erhoben. Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung künftig fällig werdender Forderungen sei nämlich, daß der zugrundeliegende Anspruch und das Ausmaß sowie der Leistungszeitpunkt der künftig fällig werdenden Forderungen schon im Entscheidungszeitpunkt erschöpfend und zweifelsfrei beurteilt werden könne. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil noch nicht geklärt sei, ob und welche Zahlungen aus dem Konkursverfahren über das Vermögen der B***** bei der Klägerin einlangen werden. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der von ihr bezifferten Garantiebeträge komme demnach nicht in Betracht, weshalb das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung dieses Teiles des Feststellungsbegehrens zu bestätigen, im übrigen jedoch in Stattgebung des dem Grund des Anspruches betreffenden Feststellungsbegehrens abzuändern sei.Nicht zu folgen sei auch der Meinung des Erstgerichtes, wonach Paragraph 9, Absatz 2, der AGB, nach dem ein mit dem Schuldner vereinbarter Terminsverlust dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden könne, nicht anwendbar sei. Die von der Klägerin noch in Anspruch zu nehmenden Garantiebeträge seien daher zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht zur Zahlung fällig. Ein Leistungsbegehren habe die Klägerin daher zu Recht nicht gestellt. Soweit sie jedoch die in Hinkunft fällig werdenden Beträge ziffernmäßig in ihr Feststellungsbegehren einbezogen habe, habe sie einen nicht feststellungsfähigen Anspruch erhoben. Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung künftig fällig werdender Forderungen sei nämlich, daß der zugrundeliegende Anspruch und das Ausmaß sowie der Leistungszeitpunkt der künftig fällig werdenden Forderungen schon im Entscheidungszeitpunkt erschöpfend und zweifelsfrei beurteilt werden könne. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil noch nicht geklärt sei, ob und welche Zahlungen aus dem Konkursverfahren über das Vermögen der B***** bei der Klägerin einlangen werden. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der von ihr bezifferten Garantiebeträge komme demnach nicht in Betracht, weshalb das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung dieses Teiles des Feststellungsbegehrens zu bestätigen, im übrigen jedoch in Stattgebung des dem Grund des Anspruches betreffenden Feststellungsbegehrens abzuändern sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die im Anlaßfall zu lösenden Fragen der Vertragsauslegung nicht nur für den vorliegenden Einzelfall von Bedeutung seien und weil zur Frage der Zulässigkeit eines betraglich konkretisierten Feststellungsbegehren, das künftig fällig werdende und auch der Höhe nach strittige Forderungen enthalte, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben. Überdies erklärt sie in ihrer Revisionsbeantwortung, die Kostenentscheidung des zweitinstanzlichen Urteiles anzufechten; sie beantragt, diese Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß ihr die gesamten Verfahrenskosten erster Instanz zugesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unstrittig ist, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - ungeachtet des Abschlusses durch die "öffentliche Hand" aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung - einen Vertrag darstellt, weshalb bei ihrer Auslegung - und damit auch bei der Auslegung der ihr zugrundeliegenden AGB - nach § 914 ABGB vorzugehen ist (JBl 1978, 36; vgl auch ÖBA 1987/34, 409). Demnach ist primär vom Wortsinn der auszulegenden Regelung in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei darf jedoch nicht stehengeblieben werden; vielmehr ist der Wille der Parteien zu erforschen, worunter die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 91).Unstrittig ist, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - ungeachtet des Abschlusses durch die "öffentliche Hand" aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung - einen Vertrag darstellt, weshalb bei ihrer Auslegung - und damit auch bei der Auslegung der ihr zugrundeliegenden AGB - nach Paragraph 914, ABGB vorzugehen ist (JBl 1978, 36; vergleiche auch ÖBA 1987/34, 409). Demnach ist primär vom Wortsinn der auszulegenden Regelung in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei darf jedoch nicht stehengeblieben werden; vielmehr ist der Wille der Parteien zu erforschen, worunter die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 91).

Nach der von den Streitteilen unterschiedlich interpretierten Regelung des § 7 Abs 1 Z 7 der AGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn "die Zahlung durch den Schuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages verweigert wird. Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der Forderung aus einem anderen Grund stellen keinen Haftungsausschlußgrund dar". Der Wortsinn dieser Bestimmung ist eindeutig: Danach wird auf eine "Verweigerung" der Zahlung durch den Schuldner des garantierten Geschäftes wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Grundgeschäftes abgestellt. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist daher die Haftung nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil das dem Kreditverhältnis zugrundeliegende Geschäft nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Gegen diese Ansicht spricht auch der zweite Satz der Bestimmung, aus dem zu schließen ist, daß der im ersten Satz verwendete Terminus iS der Erhebungen von Einwendungen gegen den aufrechten Bestand (zu ergänzen: des Kreditgeschäftes) - eben wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Grundgeschäftes - zu verstehen ist. Eine von diesem Wortsinn der Bestimmung abweichende Parteienabsicht (iS der obigen Definition dieses Begriffes) ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht zu erkennen.Nach der von den Streitteilen unterschiedlich interpretierten Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, der AGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn "die Zahlung durch den Schuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages verweigert wird. Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der Forderung aus einem anderen Grund stellen keinen Haftungsausschlußgrund dar". Der Wortsinn dieser Bestimmung ist eindeutig: Danach wird auf eine "Verweigerung" der Zahlung durch den Schuldner des garantierten Geschäftes wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Grundgeschäftes abgestellt. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist daher die Haftung nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil das dem Kreditverhältnis zugrundeliegende Geschäft nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Gegen diese Ansicht spricht auch der zweite Satz der Bestimmung, aus dem zu schließen ist, daß der im ersten Satz verwendete Terminus iS der Erhebungen von Einwendungen gegen den aufrechten Bestand (zu ergänzen: des Kreditgeschäftes) - eben wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Grundgeschäftes - zu verstehen ist. Eine von diesem Wortsinn der Bestimmung abweichende Parteienabsicht (iS der obigen Definition dieses Begriffes) ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht zu erkennen.

Richtig ist, daß das eben dargestellte Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung ihre Anwendbarkeit auf Garantien für gebundene Finanzkredite von vornherein stark einschränkt, zumal dem Kreditnehmer gegen den Garantienehmer (=Kreditgeber) der sogenannte Einwendungsdurchgriff, also Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zustehen (vgl dazu Aicher in Rummel**2 Rz 15ff zu § 1063; für das deutsche Recht: Heinrichs in Palandt56 Rz 18 vor § 305 BGB). In der Regel werden daher - zumal verbraucherschutzrechtliche Regelungen im hier interessierenden Bereich nicht in Betracht kommen - dem Kreditnehmer gegen den Garantiegeber keine Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Grundgeschäftes offenstehen. Dies nimmt aber der in Rede stehenden Regelung nicht ihren Anwendungsbereich, da die hier maßgeblichen Bestimmungen nicht nur die Garantien für gebundene Finanzkredite, sondern auch jene für Forderungsankäufe regeln, wobei bei letzteren dem Schuldner die Einwendung der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Grundgeschäftes im allgemeinen offen steht. Daß die hier maßgeblichen AGB beide Garantieformen regeln, bedeutet nicht, daß jede einzelne ihrer Bestimmungen - ungeachtet eines dagegen sprechenden Wortlautes - dahin ausgelegt werden müßte, daß sie im gleichem Maße für beide Garantieformen angewendet werden kann.Richtig ist, daß das eben dargestellte Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung ihre Anwendbarkeit auf Garantien für gebundene Finanzkredite von vornherein stark einschränkt, zumal dem Kreditnehmer gegen den Garantienehmer (=Kreditgeber) der sogenannte Einwendungsdurchgriff, also Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zustehen vergleiche dazu Aicher in Rummel**2 Rz 15ff zu Paragraph 1063 ;, für das deutsche Recht: Heinrichs in Palandt56 Rz 18 vor Paragraph 305, BGB). In der Regel werden daher - zumal verbraucherschutzrechtliche Regelungen im hier interessierenden Bereich nicht in Betracht kommen - dem Kreditnehmer gegen den Garantiegeber keine Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Grundgeschäftes offenstehen. Dies nimmt aber der in Rede stehenden Regelung nicht ihren Anwendungsbereich, da die hier maßgeblichen Bestimmungen nicht nur die Garantien für gebundene Finanzkredite, sondern auch jene für Forderungsankäufe regeln, wobei bei letzteren dem Schuldner die Einwendung der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Grundgeschäftes im allgemeinen offen steht. Daß die hier maßgeblichen AGB beide Garantieformen regeln, bedeutet nicht, daß jede einzelne ihrer Bestimmungen - ungeachtet eines dagegen sprechenden Wortlautes - dahin ausgelegt werden müßte, daß sie im gleichem Maße für beide Garantieformen angewendet werden kann.

Auch sonst finden sich in den hier zu beurteilenden AGB - aber auch in den Bestimmungen des AusfFG und der AusfuhrfördVO - keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Meinung der Revisionswerberin, daß Zweck der auszulegenden Regelungen sei, die Haftung des Bundes immer dann auszuschließen, wenn das Grundgeschäft nicht ordnungsgemäß erfüllt werde. Angesichts des Wortlautes der Regelung des § 7 Abs 1 Z 7 der AGB, der auf aus dem Grundgeschäft abgeleitete Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Forderung abstellt, hätte die Absicht des Bundes, die Haftung darüberhinaus zu verweigern, wenn die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Grundgeschäftes keine Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Forderung ermöglicht (oder zur Folge hat), durch die Aufnahme einer eindeutigen Regelung in die AGB klargestellt werden müssen. Aus dem tatsächlich gewählten Wortlaut der AGB ist diese Absicht des Garantiegebers jedenfalls nicht erkennbar. Auch der Hinweis der Revisionswerberin auf den Zweck des AusfFG, der Verbesserung der Leistungsbilanz zu dienen (§ 1 AusfFG), ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es dieser Gesetzeszweck nicht erfordert, die Haftung des Bundes für unbestrittene Forderungen des Garantienehmers im Hinblick auf den Schuldner gegenüber letzterem nicht zur Verfügung stehende Einwendungen aus dem Grundgeschäft auszuschließen.Auch sonst finden sich in den hier zu beurteilenden AGB - aber auch in den Bestimmungen des AusfFG und der AusfuhrfördVO - keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Meinung der Revisionswerberin, daß Zweck der auszulegenden Regelungen sei, die Haftung des Bundes immer dann auszuschließen, wenn das Grundgeschäft nicht ordnungsgemäß erfüllt werde. Angesichts des Wortlautes der Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, der AGB, der auf aus dem Grundgeschäft abgeleitete Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Forderung abstellt, hätte die Absicht des Bundes, die Haftung darüberhinaus zu verweigern, wenn die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Grundgeschäftes keine Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Forderung ermöglicht (oder zur Folge hat), durch die Aufnahme einer eindeutigen Regelung in die AGB klargestellt werden müssen. Aus dem tatsächlich gewählten Wortlaut der AGB ist diese Absicht des Garantiegebers jedenfalls nicht erkennbar. Auch der Hinweis der Revisionswerberin auf den Zweck des AusfFG, der Verbesserung der Leistungsbilanz zu dienen (Paragraph eins, AusfFG), ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es dieser Gesetzeszweck nicht erfordert, die Haftung des Bundes für unbestrittene Forderungen des Garantienehmers im Hinblick auf den Schuldner gegenüber letzterem nicht zur Verfügung stehende Einwendungen aus dem Grundgeschäft auszuschließen.

Die Auslegung des § 7 Abs 1 Z 7 der AGB nach der für den Garantienehmer nach dem Wortlaut erkennbaren Absicht des Verfassers der AGB führt daher zum eindeutigen Ergebnis, daß der in dieser Bestimmung normierte Haftungsausschluß nur dann gegeben ist, wenn der Schuldner des der Haftung zugrundeliegenden Exportgeschäftes wegen dessen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Forderung mit Erfolg erheben kann und auch erhebt und deshalb die Zahlung verweigert.Die Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, der AGB nach der für den Garantienehmer nach dem Wortlaut erkennbaren Absicht des Verfassers der AGB führt daher zum eindeutigen Ergebnis, daß der in dieser Bestimmung normierte Haftungsausschluß nur dann gegeben ist, wenn der Schuldner des der Haftung zugrundeliegenden Exportgeschäftes wegen dessen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Forderung mit Erfolg erheben kann und auch erhebt und deshalb die Zahlung verweigert.

Angesichts dieses Auslegungsergebnisses bedarf es des Rückgriffes auf die nur im Zweifel anwendbare Unklarheitenregelung des § 915 ABGB nicht. Daß die Anwendung dieser Bestimmung - wollte man im Gegensatz zum hier vertretenen Standpunkt von einer unklaren Regelung ausgehen - angesichts der dargestellten Überlegungen zu Lasten der Revisionswerberin ginge, bedarf keiner näheren Erörterung.Angesichts dieses Auslegungsergebnisses bedarf es des Rückgriffes auf die nur im Zweifel anwendbare Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB nicht. Daß die Anwendung dieser Bestimmung - wollte man im Gegensatz zum hier vertretenen Standpunkt von einer unklaren Regelung ausgehen - angesichts der dargestellten Überlegungen zu Lasten der Revisionswerberin ginge, bedarf keiner näheren Erörterung.

Im hier zu beurteilenden Fall kann sich die Revisionswerberin daher nicht mit Erfolg auf den angezogenen Haftungsausschluß berufen. Sie hat keinerlei Behauptungen aufgestellt, denen entnommen werden könnte, daß dem Schuldner des gesicherten Geschäftes gegenüber der Klägerin Einwendungen aus dem Grundgeschäft offengestanden wären. Solche Einwendungen wurden gegenüber der Klägerin auch nicht erhoben. Der dazu vorgebrachte Hinweis auf das Schreiben vom 15.10.1991 (Beilage 7) ist verfehlt, da die Schuldnerin in diesem Schreiben - wenn auch unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der Anlage - lediglich die Aussetzung der Rückzahlungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten begehrte, den rechtlichen Bestand der Forderung aber mit keinem Wort bestritten hat; von einer Verweigerung der Zahlung ist in diesem Schreiben nicht die Rede.

Ebenso unberechtigt ist der Einwand der Revisionswerberin, der Klägerin mangle es an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung.

Auf die durch die Konkurseröffnung bewirkte Fälligstellung der aus dem Kreditverhältnis resultierenden Ansprüche (§ 65d KO) kann sich die Revisionswerberin im Hinblick auf § 9 Abs 2 der AGB nicht mit Erfolg stützen. Nach dieser die Fälligkeit des Garantiebetrages regelnden Bestimmung kann sich der Garantienehmer gegenüber dem Bund nicht auf einen mit dem Schuldner vereinbarten Terminverlust berufen; vielmehr bleibt es bei den für das Kreditgeschäft vereinbarten Fälligkeitsterminen. Wenn gleich in dieser Bestimmung der vorzeitige Eintritt der Fälligkeit der aus dem Kreditgeschäft resultierenden Ansprüche durch die Konkurseröffnung nicht erwähnt ist, ist sie auch hierauf anzuwenden. Dies gebietet die klar erkennbare Parteienabsicht, auch im Falle des vorzeitigen Eintrittes der Fälligkeit der Forderung aus dem Kreditgeschäft die Fälligkeit des Garantiebetrages weiterhin an die im Kredit- oder Darlehensvertrag vereinbarten Fälligkeitstermine zu binden. Der Einbringung einer Leistungsklage durch die Klägerin stand daher im maßgeblichen Zeitraum die mangelnde Fälligkeit ihrer Ansprüche entgegen.Auf die durch die Konkurseröffnung bewirkte Fälligstellung der aus dem Kreditverhältnis resultierenden Ansprüche (Paragraph 65 d, KO) kann sich die Revisionswerberin im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, der AGB nicht mit Erfolg stützen. Nach dieser die Fälligkeit des Garantiebetrages regelnden Bestimmung kann sich der Garantienehmer gegenüber dem Bund nicht auf einen mit dem Schuldner vereinbarten Terminverlust berufen; vielmehr bleibt es bei den für das Kreditgeschäft vereinbarten Fälligkeitsterminen. Wenn gleich in dieser Bestimmung der vorzeitige Eintritt der Fälligkeit der aus dem Kreditgeschäft resultierenden Ansprüche durch die Konkurseröffnung nicht erwähnt ist, ist sie auch hierauf anzuwenden. Dies gebietet die klar erkennbare Parteienabsicht, auch im Falle des vorzeitigen Eintrittes der Fälligkeit der Forderung aus dem Kreditgeschäft die Fälligkeit des Garantiebetrages weiterhin an die im Kredit- oder Darlehensvertrag vereinbarten Fälligkeitstermine zu binden. Der Einbringung einer Leistungsklage durch die Klägerin stand daher im maßgeblichen Zeitraum die mangelnde Fälligkeit ihrer Ansprüche entgegen.

Davon ausgehend reicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses der Klägerin der Umstand aus, daß die Revisionswerberin ihre Zahlungspflicht für die künftig fällig werdenden Ansprüche der Klägerin bestritten hat: Wegen der einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zukommenden Bindungswirkung ist eine gerichtliche (Feststellungs-)-entscheidung geeignet, insbesondere aus einem aktuellen Anlaß zu befürchtenden künftigen Rechtsverletzung vorzubeugen. Diese Voraussetzungen sind zB dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird (RdW 1986, 81 mwN; vgl ferner die ebenfalls in einem Verfahren betreffend eine Garantie des Bundes nach dem AusfFG ergangene Entscheidung ÖBA 1990/230, 558). Unter diesem Gesichtspunkt ist daher das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es wird durch den Umstand, daß sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf § 13 AGB berufen hat, wonach bei Ablehnung des Haftungsfalles durch den Bund die Ansprüche bei sonstigem Rechtsverlust binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen, zusätzlich untermauert.Davon ausgehend reicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses der Klägerin der Umstand aus, daß die Revisionswerberin ihre Zahlungspflicht für die künftig fällig werdenden Ansprüche der Klägerin bestritten hat: Wegen der einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zukommenden Bindungswirkung ist eine gerichtliche (Feststellungs-)-entscheidung geeignet, insbesondere aus einem aktuellen Anlaß zu befürchtenden künftigen Rechtsverletzung vorzubeugen. Diese Voraussetzungen sind zB dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird (RdW 1986, 81 mwN; vergleiche ferner die ebenfalls in einem Verfahren betreffend eine Garantie des Bundes nach dem AusfFG ergangene Entscheidung ÖBA 1990/230, 558). Unter diesem Gesichtspunkt ist daher das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es wird durch den Umstand, daß sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf Paragraph 13, AGB berufen hat, wonach bei Ablehnung des Haftungsfalles durch den Bund die Ansprüche bei sonstigem Rechtsverlust binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen, zusätzlich untermauert.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Die in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist ihrem Inhalt nach ein Kosten-Revisionsrekurs. Ein solcher ist jedoch nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Darauf, daß er außerhalb der Frist des § 521 Abs 1 ZPO erhoben wurde, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Die in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist ihrem Inhalt nach ein Kosten-Revisionsrekurs. Ein solcher ist jedoch nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Darauf, daß er außerhalb der Frist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO erhoben wurde, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Anmerkung

E46004 02A05855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00585.95.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0020OB00585_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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