Entscheidungsgründe: Der Kläger stellte das im
Spruch: ersichtliche Klagebegehren und beantragte gleichzeitig die Erlassung einer gleichlautenden einstweiligen Verfügung. Er sei im Betrieb der Beklagten in Jennersdorf tätig, in dem es noch keinen Betriebsrat gebe. Er habe die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergriffen und gemeinsam mit anderen am 12. 8. 2004 die Kundmachung zur Abhaltung der Gruppenversammlung der Arbeiter zur Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan L*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Klage nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage, die das Ziel verfolgt, dass eine zunächst schwebende rechtswirksame Kündigung mit Wirkung ex tunc für unwirksam erklärt wird (ARD 4217/15/90; 9 ObA 90/95; SZ 72/200; RIS-Justiz RS0052018; Rebhahn, Die Rechtslage während eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozesses, DRdA 1988, 16 [19]). 1. Die Klage nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde mit Schreiben vom 11. 2. 1999 zum 30. 6. 1999 gekündigt. Mit Klage vom 16. 2. 1999 begehrte er die gegen ihn ausgesprochene Kündigung aus dem Grunde des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Noch während der Dauer dieses Verfahrens kündigte die beklagte Partei mit Schreiben vom 7. 7. 1999 den Kläger im Hinblick auf diese Kündigungsanfechtung "zur Sicherheit" mit Zustimmung des Betriebsrates neuerlich, diesmal zum 31. 10. 1999. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 27. 9. 2000 zum 31. 12. 2000. Die Klägerin erhob zu 25 Cga 163/00y des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eine Anfechtungsklage gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 27. 9. 2000 zum 31. 12. 2000. Die Klägerin erhob zu 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 7. 1. 1969 bis 30. 6. 1994 als technischer Angestellter in der Abteilung "technische Arbeitsvorbereitung" mit einem Monatsgehalt von ca S 43.000 brutto bei der beklagten Partei beschäftigt. Nach einer 1994 durchgeführten Umstrukturierung gab es den vom Kläger bisher eingenommenen Arbeitsplatz mit dem gleichen Tätigkeitsinhalt nicht mehr. Am 30. 1. 1994 wurde der Kläger zum 30. 6. 1994 gekündigt und nach Auflösung seiner Abteilung dienstfre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Zu I.: Wegen der auf Beklagtenseite gemäß § 94 Abs 4 BWG eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge ist die aufnehmende Bausparkasse W***** AG anstelle der bisher beklagten Bausparkasse ***** gem.reg.Gen.mbH in das Prozeßrechtsverhältnis eingetreten. Es hatte daher eine in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Parteienbezeichnung zu erfolgen. Zu römisch eins.: Wegen der auf Beklagtenseite gemäß Para... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen: § 14 Definitive Anstellung (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin keinerlei selbständige Dispositionsbefugnis bezüglich der
Begründung: und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Handelsv... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3ArbVG §105 Abs4ArbVG §105 Abs7ASGG §61 Abs1 Z1ASGG §62 Abs3
Rechtssatz: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG eine Rechtsgestaltungsklage ist und das nur der äußeren Form nach zunächst als Feststellungsbegehren formulierte Klagebegehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen eindeutig als Rechtsgestaltungsbegehren zu verstehen war, so daß der Kläger dieses Begehren, ohne damit eine Klageänderung vorzunehmen,... mehr lesen...