Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil.Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst S***, Angestellter, Innsbruck, Peerhofstraße 23, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei prot. Firma Kurt S*** Gesellschaft mbH & Co KG, Kematen, Kurt Schwarzkopf-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller und Dr. Bernd Schön, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Kündigung (Streitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1990, GZ 5 Ra 65/90-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 1990, GZ 47 Cga 51/90-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.317,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (davon S 2.886,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG eine Rechtsgestaltungsklage ist und das nur der äußeren Form nach zunächst als Feststellungsbegehren formulierte Klagebegehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen eindeutig als Rechtsgestaltungsbegehren zu verstehen war, so daß der Kläger dieses Begehren, ohne damit eine Klageänderung vorzunehmen, entsprechend umformulieren durfte (vgl. zur ähnl. Problematik in Konkursanfechtungssachen JBl 1987, 48 u. König in FS Fasching 795 f), ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist eine Klage nach § 105 Abs 3, 4 ArbVG nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" iS des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen (Kuderna ASGG 327 f), mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E21758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00190.9.0829.000Dokumentnummer
JJT_19900829_OGH0002_009OBA00190_9000000_000