Begründung: Ende 1999 wurden von der Rechtsvorgängerin des hier betroffenen Kreditinstituts sämtliche auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) zustehenden Pensionsanwartschaften, die über die gesetzliche Pension hinausgehen, einschließlich jener, die vor dem Inkrafttreten des BPG am 1. 7. 1990 erworben wurden, auf ein Pensionskassensystem übertragen und in eine Pensionskasse ausgelagert. Die Neuordnung basiert auf der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 (i... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Diejenige des Antragstellers ist aber laut Beschluss des Bundeseinigungsamts beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Zl 12/BEA/1996-35, vom 1. Oktober 1996, auf das Bundesland Steiermark beschränkt (Blg ./A). Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Diejenige des Antragstellers i... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des § 6 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Inter... mehr lesen...
Begründung: Zur Aktivlegitimation des antragstellenden Gemeinderverbandes und zur Passivlegitimation der Antragsgegner kann auf den den Parteien bekannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2003, 9 ObA 260/02d-7, verwiesen werden. Zu I. Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrags, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinn des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind ni... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs3
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundeseinigungsamt setzte ab 1. 1. 1997 einen Mindestlohntarif für Angestellte in Betrieben sozialer Dienste fest. Dieser Mindestlohntarif galt in persönlicher Hinsicht für Angestellte, deren Arbeitgeber weder auf Arbeitgeberseite selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft waren. In fachlicher Hinsicht galt er für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für... mehr lesen...
Begründung: Beim Obersten Gerichtshof ist ein Verfahren nach § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) anhängig. Nach dieser Gesetzesstelle können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbr... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2ASGG §54 Abs3ASGG §54 Abs4ASGG §58 Abs1B-VG Art89 Abs2EGV Maastricht Art177
Rechtssatz: Antrag an VfGH, § 54 Abs 2 bis 4 ASGG, die Wortfolgen "und Anträge nach Abs 2" und "oder einen solchen Antrag" in Abs 5 dieser Bestimmung sowie den zweiten Satz des § 58 Abs 1 ASGG als verfassungswidrig auzuheben. Entscheidungstexte 8 ObA 801/94 Entscheidungstext OGH 30.03.1995... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen wurde ab 8. Jänner 1975 die Arbeitszeit am Freitag in der Zeit von 6 Uhr 30 bis 11 Uhr 10 (mit einer zwanzigminütigen Mittagspause) für den Bauhof mit einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die Lohnzahlung sollte nach dieser Vereinbarung innerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Im Laufe des Jahres 1975 beabsichtigte die beklagte Partei die Umstellung auf bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung. Es kam zu Verhandlungen mit der klagenden Par... mehr lesen...