TE OGH 2007/3/2 9ObA6/06g

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband österreichischer Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband österreichischer Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Feststellung, dass die Angestellten oder ehemaligen Angestellten der B***** AG, für die eine Übertragung von Anwartschaften auf betriebliche Alterspension gemäß der Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 und der Übertragungs-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 samt dem Technischen Anhang 1 (definitive Mitarbeiter und Mitarbeiter auf der Warteliste) erfolgte, gegenüber der B***** AG Anspruch darauf haben, dass diese in die Pensionskasse, an die die genannten Anwartschaften übertragen wurden,

einen Nachschuss leistet, aufgrund dessen die Pensionskasse in der Lage ist, die im genannten Technischen Anhang 1 gemäß Z 5 ermittelte fiktive Differenzpension zu leisten,einen Nachschuss leistet, aufgrund dessen die Pensionskasse in der Lage ist, die im genannten Technischen Anhang 1 gemäß Ziffer 5, ermittelte fiktive Differenzpension zu leisten,

in eventu (für den Fall der Abweisung des Begehrens laut vorangegangenem Absatz)

einen Nachschuss auf das gemäß Z 8 des genannten Technischen Anhangs 1 ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis leistet, der sich wegen zu niedriger Bewertung von Anwartschaften aus der Berechnungsdifferenz ergibt, dasseinen Nachschuss auf das gemäß Ziffer 8, des genannten Technischen Anhangs 1 ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis leistet, der sich wegen zu niedriger Bewertung von Anwartschaften aus der Berechnungsdifferenz ergibt, dass

1. für die nach dem 31. 12. 1999 - in eventu: ab 1. 1. 2004 - liegenden Anwartschaften anstelle des Rechnungszinses von 5 % und des angenommenen rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % allfällige niedrigere Prozentsätze aufgrund der Rechnungsparameterverordnung (BGBl II 597/2003) heranzuziehen sind,1. für die nach dem 31. 12. 1999 - in eventu: ab 1. 1. 2004 - liegenden Anwartschaften anstelle des Rechnungszinses von 5 % und des angenommenen rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % allfällige niedrigere Prozentsätze aufgrund der Rechnungsparameterverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 597 aus 2003,) heranzuziehen sind,

2. für die unter die Betriebsvereinbarung über eine (vorzeitige) Alters-/Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge durch Beitritt zur Vereinigten Pensionskasse AG fallenden Anwartschaften vom 31. 1. 1995 für Zeiträume vom 1. 1. 1995 bis 30. 12. 1999 anstelle des Rechnungszinses von 5 % ein solcher von 3,5 % pa heranzuziehen ist und

3. für die bis zum jeweiligen fiktiven Pensionszahlungsbeginn als pensionsanrechenbar heranzuziehenden Entgelte (Lohnarten) in die Berechnung der Gesamtpension jedenfalls und ertragsunabhängig eine Kollektivvertrags-Erhöhung von jährlich 2 % einzustellen ist und ferner eine Abzinsung mit dem Veranlagungsüberschuss der Pensionskasse bis zum Pensionszahlungsbeginn in dem Ausmaß zu unterbleiben hat, als dieser unter 5 % p.a. liegt,

wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Ende 1999 wurden von der Rechtsvorgängerin des hier betroffenen Kreditinstituts sämtliche auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) zustehenden Pensionsanwartschaften, die über die gesetzliche Pension hinausgehen, einschließlich jener, die vor dem Inkrafttreten des BPG am 1. 7. 1990 erworben wurden, auf ein Pensionskassensystem übertragen und in eine Pensionskasse ausgelagert. Die Neuordnung basiert auf der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 (im Folgenden „Rahmen-BV") auf Grundlage des Sparkassen-Kollektivvertrages (Sparkassen-KV) sowie auf der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung (Pensionskassen-BV). Die Umsetzung der Auslagerung erfolgte gemäß der „Betriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung und Übertragung der Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse vom 30. 12. 1999" (im Folgenden „Übertragungs-BV"). Der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 wurde ein Rechnungszins von 5 % und ein angenommener Ertrag von 7 % p.a. zugrundegelegt. Als sich in weiterer Folge die der Kalkulation zu Grunde liegenden Erwartungen nicht erfüllten, sodass Pensionsverluste eintraten bzw zu erwarten waren, wurde am 31. 5. 2002 eine „Abfederungsbetriebsvereinbarung" (Abfederungs-BV) geschlossen, in der zu Gunsten der Mitarbeiter, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestand beenden, eine Abfederung vorgesehen wurde, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 minderte.

A. Zum Vorverfahren 8 ObA 52/03k:

Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband waren aus Anlass dieser „Pensionsreform 1999" bereits mehrere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG anhängig. Hier von Interesse ist das Verfahren 8 ObA 52/03k, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten des Kreditinstituts betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgängerin in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch die BV 69 samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden hat. In diesem Feststellungsverfahren hatte der Antragsteller eine Vielzahl von Haupt- bzw Eventualanträgen gestellt, deren Zielrichtung - soweit für das nun zu beurteilende Verfahren von Relevanz - wie folgt zusammengefasst werden kann:Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband waren aus Anlass dieser „Pensionsreform 1999" bereits mehrere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG anhängig. Hier von Interesse ist das Verfahren 8 ObA 52/03k, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten des Kreditinstituts betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgängerin in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch die BV 69 samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden hat. In diesem Feststellungsverfahren hatte der Antragsteller eine Vielzahl von Haupt- bzw Eventualanträgen gestellt, deren Zielrichtung - soweit für das nun zu beurteilende Verfahren von Relevanz - wie folgt zusammengefasst werden kann:

Der Antragsteller machte primär geltend, dass die Auslagerungsbetriebsvereinbarungen unwirksam bzw nicht anwendbar seien, und leitete daraus eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der BV 69 ab. Sollten nur bestimmte Regelungen der mit der Übertragungs-BV in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß § 48 Pensionskassengesetz bzw ein Schadenersatzanspruch gegeben. Als ein Unterfall des Eventualbegehrens werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe.Der Antragsteller machte primär geltend, dass die Auslagerungsbetriebsvereinbarungen unwirksam bzw nicht anwendbar seien, und leitete daraus eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der BV 69 ab. Sollten nur bestimmte Regelungen der mit der Übertragungs-BV in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß Paragraph 48, Pensionskassengesetz bzw ein Schadenersatzanspruch gegeben. Als ein Unterfall des Eventualbegehrens werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Feststellungsantrag nur in einem Teilpunkt statt. Dieser Teilstattgebung lag der Umstand zu Grunde, dass die Übertragungs-BV von dem im Sparkassen-KV vorgesehenen System der „Arbeitgeberreserve" abwich, ohne für die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen. Zwar sei diese Abweichung im Gegenzug zur Wahl von für die Arbeitnehmer gegenüber dem Kollektivvertrag günstigeren Zinssätzen erfolgt; dies reiche jedoch zur Abfederung des Risikos der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter nicht aus. Der Oberste Gerichtshof stellte daher die Verpflichtung des Kreditinstituts fest, eine Arbeitgeber-Reserve iSd § 98h des Sparkassen-KV in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (§ 98d Abs 1 lit a) in die Pensionskasse einzubringen, allerdings unter Anrechnung der ohnedies bereits erfolgten Zusatzdotation auf Grund der Abfederungs-BV.Der Oberste Gerichtshof gab dem Feststellungsantrag nur in einem Teilpunkt statt. Dieser Teilstattgebung lag der Umstand zu Grunde, dass die Übertragungs-BV von dem im Sparkassen-KV vorgesehenen System der „Arbeitgeberreserve" abwich, ohne für die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen. Zwar sei diese Abweichung im Gegenzug zur Wahl von für die Arbeitnehmer gegenüber dem Kollektivvertrag günstigeren Zinssätzen erfolgt; dies reiche jedoch zur Abfederung des Risikos der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter nicht aus. Der Oberste Gerichtshof stellte daher die Verpflichtung des Kreditinstituts fest, eine Arbeitgeber-Reserve iSd Paragraph 98 h, des Sparkassen-KV in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (Paragraph 98 d, Absatz eins, Litera a,) in die Pensionskasse einzubringen, allerdings unter Anrechnung der ohnedies bereits erfolgten Zusatzdotation auf Grund der Abfederungs-BV.

Alle übrigen Haupt- bzw Eventualbegehren des Antragstellers wurden hingegen abgewiesen.

Seine umfangreichen Rechtsausführungen fasste der Oberste Gerichtshof am Ende seiner Entscheidung - soweit hier von Interesse - wie folgt zusammen:

„Die Pensionsansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer haben nie auf von ihnen selbst vereinbarten Einzelverträgen, sondern immer auf einem von den Kollektivvertragparteien und den Betriebsvereinbarungsparteien durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung geschaffenen kollektiven Regelungswerk beruht. Dieses wirkt wie ein Gesetz normativ auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse ein und kann vom "Gesetzgeber (KV/BV-Parteien gemeinsam)" innerhalb gewisser Grenzen (insbes "Vertrauensschutz" - ähnlich etwa dem ASVG) wieder abgeändert und auch verschlechtert werden. Grundsätzlich steht es dem "Gesetzgeber" auch frei, die Wirkung von ihm geschaffener bisheriger "Günstigkeitsklauseln" einzuschränken. Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags-Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung vor dem Inkrafttreten des BPG und PKG erworbener Anwartschaftszeiten vorsehen. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren.

...........

Die wesentlichen Grenzen für diese Änderungen liegen vielmehr in der mittelbaren Wirkung der Grundrechte (Vertrauensschutz etc), die den Gestaltungsrahmen der Betriebsvereinbarungs - und Kollektivvertragsparteien bilden. Vorweg ist aber der konkrete Inhalt der Änderungen zu beurteilen.

Die Regelungen des PKG zum rechnungsmäßigen Überschuss (längerfristig erwarteter Veranlagungsertrag ) und der Nachschusspflicht definieren bei letzterer nur den Begriff, sagen aber nichts über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen zur Leistung eines Nachschusses für den Fall aus, dass die Erwartungen hinsichtlich des Veranlagungsertrages nicht zutreffen sollten. Es kann nur aus der jeweiligen Pensionskassen-BV bzw dem Pensionskassenvertrag abgeleitet werden, ob sich die Beiträge an definierten Leistungen oder die Leistungen an definierten Beiträgen zu orientieren haben. Sind nur die Beiträge bestimmt und kommen damit dem Anwartschaftsberechtigten auch die Vorteile aus besonders guten Veranlagungserträgen zu, so spricht dies gegen die geltend gemachte Nachschusspflicht.

Die Pension selbst ergibt sich hier nach den klaren Regeln der BV im Leistungsfall aus der Verrentung des in der "Ansparphase" angesparten Kapitals unter Anwendung des Rechnungszinssatzes. Es wird ausdrücklich auf den Geschäftsplan der Pensionskasse verwiesen, der von dieser "autonom", aber unter Aufsicht zu erstellen ist. Zur Feststellung dieser Pension wird also allein auf das - faktisch - angesparte Kapital, also die Beiträge bzw die Zielübertragung und den Veranlagungserfolg abgestellt. Vorteile und Nachteile aus der von der Pensionskasse im Interesse der Arbeitnehmer vorzunehmenden Veranlagung gehen also zur Gänze in die Bestimmung dieses "Kapitals" der Arbeitnehmer ein. Die BV/KV-Parteien legen für diese Ansparphase auch keinen bestimmten Veranlagungserfolg fest. Ein Ansatzpunkt für eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers findet sich hier nicht. Die Frage eines allfälligen Überschreitens des den KV/BV-Parteien zustehenden Gestaltungsrahmens durch die vorgenommene Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ist ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen. Sie umfasst auch die Annahme des "rechnungsmäßigen Überschusses", der zur Bewertung der erworbenen Anwartschaften und damit zur Bestimmung der zur ihrer "Abgeltung" (Umwandlung) in die Pensionskasse einzubringenden "Zielübertragung" herangezogen wurde. Es sind aber vorweg die allgemeinen rechtlichen Vorteile der Arbeitnehmer aus Pensionskassenzusagen zu beachten, die offenbar auch dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber diesen Umstieg besonders gefördert hat. Das neugewählte System einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage verbessert die rechtliche Position der Mitarbeiter sowohl in der Bestandfestigkeit von deren Anwartschaften als auch in der Absicherung gegen weitere Veränderungen und stärkt die Mobilität der Mitarbeiter. Die vom Kreditinstitut geleisteten Beiträge sind den betroffenen Mitarbeitern etwa anders als bei der früheren direkten Leistungszusage auch im Fall einer Arbeitnehmerkündigung oder berechtigten Entlassung sicher. Die Veränderungsmöglichkeiten hinsichtlich der erworbenen Anwartschaften sind gegenüber Direktzusagen beschränkter. Unter Beachtung dieser erheblichen rechtlichen Vorteile ist den BV/KV-Parteien auch ein dementsprechend großer Gestaltungsspielraum bei der Bewertung der Vor- und Nachteile aus Änderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung einzuräumen. Es kann im vorliegenden Fall bezogen auf den Zeitpunkt der Umstellung auch in der Annahme eines rechnungsmäßigen Überschusses bzw eines Abzinsungszinssatzes von 7 % bzw 7,5 %, der im Wesentlichen dem Zinssatz entspricht, den das Betriebspensionsgesetz etwa bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages für bereits erworbene Anwartschaften heranzieht, keine Überschreitung der Gestaltungsbefugnisse der KVbzw BV-Parteien gesehen werden.

Eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraumes ist aber bei der Gestaltung der Betriebsvereinbarungen insoweit festzustellen, als diese spezifisch die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter benachteiligende Abweichungen von der im Kollektivvertrag zur Abdeckung des Einstiegsrisikos in den Kapitalmarkt vorgesehenen "Arbeitgeberreserve" enthalten.

Konkrete Verletzungen von "Fürsorgepflichten" durch das Kreditinstitut sind nicht ersichtlich.

Insgesamt ist daher den Feststellungsbegehren insoweit stattzugeben als die erfassten, im Zeitpunkt der Umstellung schon knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter einen Anspruch auf Leistung der Arbeitgeberreserve im Sinne des Kollektivvertrages, allerdings unter Anrechnung der durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" bereits zuerkannten Dotierungen, haben.

........ Im Übrigen ist von der Wirksamkeit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auszugehen; ob sich aus deren Auslegung für die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche etwas ableiten ließe war mangels eines dazu erstatteten Vorbringens (siehe SZ 65/163) nicht zu prüfen."

B. Der nunmehrige Feststellungsantrag:

Der nunmehrige Feststellungsantrag des Antragstellers ist infolge des Wechsels des Kreditinstituts vom Österreichischen Sparkassenverband in den Verband Österreichischer Banken und Bankiers (Antragsgegner) gegen diesen gerichtet (zum Verbands - und dem damit verbundenen Kollektivvertragswechsel: 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w; zur dadurch bewirkten Passivlegitimation des Antragsgegners: 9 ObA 193/05f). Der Antragsteller stellt darin die im Spruch ersichtlichen Anträge und erstattet dazu umfangreiches Vorbringen, das in als „Sachverhalt" und als „Rechtsausführungen" bezeichnete Teile gegliedert ist. Der als „Sachverhalt" bezeichnete Teil erschöpft sich in der Wiedergabe von Bestimmungen und Mechanismen der Rechtsgrundlage der Pensionsreform

99. Aber auch die „Rechtsausführungen" des Antragstellers sind mit der Wiedergabe derartiger Bestimmungen durchsetzt, sodass eine sinnvoll gegliederte Wiedergabe des (sonst nicht strukturierten) Antragsvorbringens nur zusammenfassend möglich ist.

Im Wesentlichen bringt der Antragsteller Folgendes vor:

1. Sachverhalt:

Für die vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer - aktive und ehemalige Arbeitnehmer, auf die die Übertragungs-BV und deren Technischer Anhang (TA) anwendbar ist - bestand bereits eine BV über eine (vorzeitige) Alters-/Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge durch Beitritt zur Pensionskasse vom 31. 1. 1995 (B***** PK-BV/Pensionen I). Diese sah vor, dass durch laufende Beiträge eine Pensionskassenleistung aufgebaut werde, die auf die Direktleistung gemäß der BV 69 angerechnet wird. Durch Änderung der genannten BV in die B***** PK-BV/Pensionen II zugleich mit der Übertragungs-BV erfolgte zum Auslagerungsstichtag 30. 12. 1999 folgende Neuregelung:Für die vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer - aktive und ehemalige Arbeitnehmer, auf die die Übertragungs-BV und deren Technischer Anhang (TA) anwendbar ist - bestand bereits eine BV über eine (vorzeitige) Alters-/Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge durch Beitritt zur Pensionskasse vom 31. 1. 1995 (B***** PK-BV/Pensionen römisch eins). Diese sah vor, dass durch laufende Beiträge eine Pensionskassenleistung aufgebaut werde, die auf die Direktleistung gemäß der BV 69 angerechnet wird. Durch Änderung der genannten BV in die B***** PK-BV/Pensionen römisch II zugleich mit der Übertragungs-BV erfolgte zum Auslagerungsstichtag 30. 12. 1999 folgende Neuregelung:

Das Kreditinstitut verpflichtete sich, die Anwartschaften auf Alterspension auf Basis der derzeitigen innerbetrieblichen Pensionsregelungen der BV 69 in die Pensionskasse zu übertragen (§ 1 Abs 1). Die Übertragung sollte für alle Anwartschaften vom Eintritt bis zu einem fiktiv angenommenen Pensionsantritt (Männer 60/Frauen 55 Jahre) erfolgen.Das Kreditinstitut verpflichtete sich, die Anwartschaften auf Alterspension auf Basis der derzeitigen innerbetrieblichen Pensionsregelungen der BV 69 in die Pensionskasse zu übertragen (Paragraph eins, Absatz eins,). Die Übertragung sollte für alle Anwartschaften vom Eintritt bis zu einem fiktiv angenommenen Pensionsantritt (Männer 60/Frauen 55 Jahre) erfolgen.

Der in der BV B*****-PK/Pensionen I vorgesehene Rechnungszins wurde von 3,5 % auf 5 % angehoben. Dies hatte zur Folge, dass die Übertragung der Anwartschaften einschließlich jener bis zum fiktiven Pensionsantrittsalter wesentlich „billiger" wurde. Es trat dadurch eine Ersparnis am erforderlichen Zielübertragungs-/Deckungserfordernis von etwa einem Drittel ein. Hingegen ergab sich daraus ein erhöhtes Veranlagungsrisiko (Pensionskürzung bei Unterschreitung des Rechnungszinses von 5 % pa) für die Anwartschaftsberechtigten.Der in der BV B*****-PK/Pensionen römisch eins vorgesehene Rechnungszins wurde von 3,5 % auf 5 % angehoben. Dies hatte zur Folge, dass die Übertragung der Anwartschaften einschließlich jener bis zum fiktiven Pensionsantrittsalter wesentlich „billiger" wurde. Es trat dadurch eine Ersparnis am erforderlichen Zielübertragungs-/Deckungserfordernis von etwa einem Drittel ein. Hingegen ergab sich daraus ein erhöhtes Veranlagungsrisiko (Pensionskürzung bei Unterschreitung des Rechnungszinses von 5 % pa) für die Anwartschaftsberechtigten.

Die Alters-Pensionsanwartschaften der am 31. 12. 1999 im aktiven Dienstverhältnis stehenden Anwartschaftsberechtigten (AWB) wurden zum 30. 12. 1999 gemäß § 48 PKG nach den Modalitäten des jeweiligen Technischen Anhangs (TA 1) nach jenem Pensionsmodell, das für sie am Auslagerungsstichtag jeweils in Geltung stand, in die Pensionskasse übertragen (Zielübertragung). Das sich für jeden AWB individuell errechnende Zielübertragungs-/Deckungserfordernis ergibt sich aus dem jeweiligen TA.Die Alters-Pensionsanwartschaften der am 31. 12. 1999 im aktiven Dienstverhältnis stehenden Anwartschaftsberechtigten (AWB) wurden zum 30. 12. 1999 gemäß Paragraph 48, PKG nach den Modalitäten des jeweiligen Technischen Anhangs (TA 1) nach jenem Pensionsmodell, das für sie am Auslagerungsstichtag jeweils in Geltung stand, in die Pensionskasse übertragen (Zielübertragung). Das sich für jeden AWB individuell errechnende Zielübertragungs-/Deckungserfordernis ergibt sich aus dem jeweiligen TA.

Das Kreditinstitut brachte ein Zielübertragungs-/Deckungserfordernis für Anwartschaften ab Eintritt bis zum fiktiven Pensionsantritt (Männer 60/Frauen 55 Jahre) unter Abzug eines bereits vorhandenen Pensionskassenkapitals in die Pensionskasse ein. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zum fiktiven Alterspensionsantritt (Zielpensionsstichtag [ZPS]), sollten nur mehr die Grundbeiträge (Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers) geleistet werden. Es erfolgte die Übertragung vergangener und zukünftiger (ab 31. 12. 1999 bis zum fiktiven Pensionsantritt anfallender) Anwartschaften.

Die Errechnung des für die Pensionsbestimmung erforderlichen Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses erfolgte aufgrund des TA 1, der gemäß § 9 der Übertragungs-BV einen integrierten Bestandteil derselben darstellt. Die Basis für die Pensionsbemessung wurde in der Anlage gemäß § 9 (Lohnartenübersicht), Teil A, bestimmt. Darin ist festgehalten, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des ZPS das Entgelt für die Pensionsbemessung heranzuziehen ist. In Anlage 3 gemäß § 9 Übertragungs-BV (Teil A) werden hiezu detailliert Modalitäten festgehalten.Die Errechnung des für die Pensionsbestimmung erforderlichen Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses erfolgte aufgrund des TA 1, der gemäß Paragraph 9, der Übertragungs-BV einen integrierten Bestandteil derselben darstellt. Die Basis für die Pensionsbemessung wurde in der Anlage gemäß Paragraph 9, (Lohnartenübersicht), Teil A, bestimmt. Darin ist festgehalten, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des ZPS das Entgelt für die Pensionsbemessung heranzuziehen ist. In Anlage 3 gemäß Paragraph 9, Übertragungs-BV (Teil A) werden hiezu detailliert Modalitäten festgehalten.

Der TA 1 nimmt eine Berechnung der zum Pensionsantritt zustehenden Pensionskassenpension vor. Es handelt sich um eine der Höhe nach bestimmbare Leistung, für die das erforderliche Kapital ermittelt wird.

Die Berechnungen basieren auf den Bestimmungen der Übertragungs-BV. Im TA 1 zu dieser Betriebsvereinbarung werden die Einzelschritte zur Ermittlung des Zielübertragungsbetrages zur Übertragung der Pensionsanwartschaften in die Pensionskasse wie folgt beschrieben:

Es wird das zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter notwendige Kapital für eine Pensionsleistung auf Basis der alten Betriebsvereinbarung (direkte Leistungszusage - leistungsorientiert) ermittelt. Dieses Kapital wird auf den Übertragungsstichtag mit einem Zinssatz von 7,0 % abgezinst. Diesem wird ein in der Pensionskasse ebenfalls im Zeitraum bis zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter erwartetes Deckungskapital (bestehend aus dem zum Übertragungsstichtag bereits vorhandenen Deckungskapital aus bereits bestehender Pensionskassenzusage [BV PK-BV/Pensionen I] zuzüglich des Barwertes, d.h. des mit 7,0 % abgezinsten Erwartungswertes der künftigen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers) gegenübergestellt. Die Differenz dieser beiden zum Übertragungsstichtag abgezinsten Kapitalbeträge stellt den Zielübertragungsbetrag dar. In Punkt 1. zum TA 1 werden die gesamten pensionsfähigen Dienstzeiten (GDZ) sowie die ab dem Übertragungsstichtag bis zum kalkulatorischen Pensionsanfall noch zurückzulegenden Dienstzeiten (NDZ) ermittelt. Als kalkulatorisches Pensionsalter wird für Männer die Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen bis zum Geburtsjahrgang 1963 die Vollendung des 55. Lebensjahres zu Grunde gelegt. Für Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (Anhebung des Frauenpensionsalters) angewandt.

Gemäß Punkt 2. des TA 1 wird die Basis für die Pensionsbemessung (Anlage 2, Teil A) zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter ermittelt. Ausgehend von der Gehaltseinstufung zum Übertragungsstichtag werden entsprechend dem Gehaltsschema die Vorrückungen bis zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Gehälter mit 2,0 % p.a. über den Zeitraum der noch zurückzulegenden Dienstzeit (NDZ) valorisiert.

In Punkt 3. des TA 1 wird die fiktive Gesamtpension ermittelt. Diese fiktive Gesamtpension ergibt sich aus der Multiplikation der zum kalkulatorischen Pensionsantritt hochgerechneten Pensionsbemessungsgrundlage und dem unter Berücksichtigung der gesamten pensionsfähigen Dienstzeit (GDZ) errechneten Steigerungsprozentsatz zuzüglich allfälliger Zulagen. Dieser Gesamtpension ist eine synthetische ASVG-Pension gegenzurechnen, wie sie im Punkt 4. ermittelt wird. Entsprechend der Entwicklung im Gehaltsschema wird die für die Sozialversicherungspension relevante Basisgrundlage für die synthetische ASVG-Pension ebenfalls unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung von 2,0 % dargestellt. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage wird mit 3,0 % pa aufgewertet. Aus Tabelle 1 ist ein Prozentsatz zu entnehmen, mit dem das Verhältnis zwischen ASVG-Beitragsgrundlage und ASVG-Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit vom Jahr des Pensionsantritts berücksichtigt wird. Mit diesen Zahlen kann die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungspension zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter ermittelt werden. Durch Multiplikation dieser Bemessungsgrundlage mit dem Steigerungsprozentsatz (ermittelt auf Basis der Gesamtdienstzeit) ergibt sich die synthetische ASVG-Pension zur Gegenrechnung für die Ermittlung der Zielpension.

Die fiktive Differenzpension ergibt sich entsprechend Punkt 5. des TA 1 aus der Differenz der fiktiven Gesamtpension und der synthetischen ASVG-Pension. Die so ermittelte Pension unterliegt während des Ruhens im Abfertigungszeitraum einer weiteren Anpassung mit 2,0 % pa, sofern der tatsächliche Pensionszahlungsbeginn und das Erreichen des kalkulatorischen Pensionsantrittsalters nicht in ein Jahr fallen. Durch Multiplikation mit einem versicherungsmathematischen Barwertfaktor (= Erwartungswert für die künftigen Pensionszahlungen; Rechnungszinssatz: 5,0 %) ergibt sich nach Punkt 6. des TA 1 das zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter notwendige Kapital für die Finanzierung der fiktiven Differenzpension.

In Punkt 7. des TA 1 wird die Ermittlung des in Anrechnung zu bringenden Pensionskassenkapitals beschrieben. Dieses Kapital ergibt sich aus dem eventuell zum Berechnungsstichtag bereits vorhandenen Pensionskassenkapital zuzüglich des Erwartungswertes der aufgrund der Gehaltsvorrückungen und Gehaltsanpassungen zu erwartenden Pensionskassenbeiträge. Diese ermitteln sich aus der Anlage 2, Teil C (Lohnartenübersicht „Basis für PK-Beiträge"). Dieser Erwartungswert wird unter Zugrundelegung des rechnungsmäßigen Überschusses von 7,0 % für die Abzinsung errechnet.

Das Zielübertragungs-/Deckungserfordernis entsprechend Punkt 8. des TA 1 ergibt sich aus der Differenz des auf den Berechnungsstichtag mit einem Zinssatz von 7,0 % abgezinsten notwendigen Kapitals für die Finanzierung der fiktiven Differenzpension und des zu erwartenden Kapitals aus der Pensionskasse gemäß Punkt 7. des TA 1. In den nachfolgenden Punkten 9. bis 12. des TA 1 werden notwendige Berechnungsschritte für nachträgliche Berechnungen zB aufgrund einer geänderten Karriereentwicklung (Entgeltentwicklung außerhalb des Gehaltsschemas) angesprochen.

Diese Berechnung wurde in einer „Blicktabelle Gesamtpension" individuell ausgewiesen. Daraus ergibt sich das fiktive Pensionsantrittsalter (Mann 60/Frau 55 Jahre), die Gesamtpension, die synthetische ASVG Pension, die Differenzpension (Pensionskassenleistung) bei Pensionsbeginn, das mit dem versicherungsmathematischen Barwertfaktor zum (unterschiedlichen) Pensionsantritt ermittelte Kapital bei Pensionszahlungsbeginn und schließlich das auf den 31. 12. 1999 abgezinste erforderliche Kapital. Hievon werden die noch erwarteten laufenden Beiträge (abgezinst auf den 31. 12. 1999) und das bereits angesparte PK-Kapital abgezogen.

2. Rechtsausführungen des Antragstellers:

Die vom Obersten Gerichtshof in 8 ObA 52/03k vertretene Auffassung, dass mit 30. 12. 1999 ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem begründet worden sei, habe sich auf das damals erstattete Vorbringen des Antragstellers bezogen, der die Unwirksamkeit der Übertragung geltend gemacht und daraus den Anspruch auf eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung in Höhe der Direktzusage abgeleitet hatte. Der Oberste Gerichtshof habe damals aber ausdrücklich offen gelassen, ob sich aus den zur Umsetzung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung am 30. 12. 1999 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen für die geltend gemachten Ansprüche etwas anderes ableiten lasse. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass ein Vorbringen zu einem bestimmten Wert der Pensionsansprüche vor und nach der Übertragung, jeweils berechnet zum Zeitpunkt der Übertragung, nicht erstattet worden sei. Zudem sei der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 52/03k offenbar nicht davon ausgegangen, dass durch die drei Jahre nach der Neustrukturierung des Pensionsrechts erfolgte Außerkraftsetzung des Gehaltsschemas der BV 69 (9 ObA 127/04y) der darauf fußenden Pensionsberechnung teilweise der Boden entzogen worden sei.

Eine Pensionskassenzusage weise dann Elemente der Leistungsorientiertheit auf, wenn zumindest teilweise auch die „Leistung" zur Definition der Beiträge heranzuziehen sei. Das Gegenteil sei dann der Fall, wenn die Beiträge unabhängig von der sich daraus „versicherungsmathematisch" ergebende Leistung definiert werden (beitragsorientierte Zusage). Es komme also darauf an, ob sich die Leistung nach den Beiträgen oder ob sich die Beiträge nach der Leistung bestimmen. Die Übertragungs-BV gehe, was die im TA behandelte Basis für die Pensionsbemessung angeht, von einem leistungsorientierten Prinzip aus. Wie der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 52/03k hervorhebe, gebe es auch Mischformen beider Systeme. Es bestehe die Möglichkeit, dass im beitragsorientierten System bestimmte Berechnungsgrößen oder Parameter fixiert werden. Die vorliegende Regelung lege sich nicht auf ein von vornherein betraglich bestimmtes Deckungskapital (Beitragsaufkommen) fest, mache sie doch dessen Ermittlung von einer zukünftigen (fiktiven) Pensionsbemessung zum Zielpensionsstichtag abhängig. Folgerichtig seien bei Änderungen dieser fiktiven Annahmen - so etwa unter der Bezeichnung „Karrieresprung" - auch Nachschüsse vorgesehen. Damit werde einer von dem Gehaltsschema abweichenden Entgeltentwicklung Rechnung getragen.

Aus Punkt 2. des TA 1 ergebe sich, dass für die Leistung die Pensionsbemessungsgrundlage laut Aufstellung in Anlage 2, Teil A, heranzuziehen sei. Basis für die Pensionsbemessung seien alle nach der Rechtslage zum 30. 12. 1999 fiktiv festzustellenden pensionsanrechenbaren Lohnarten eines Mitarbeiters zum ZPS sowie die schematische Einstufung zu diesem Zeitpunkt. Es handle sich um eine Pensionsbemessung, die zum 30. 12. 1999 - bezogen auf den ZPS - zu erfolgen habe. Aus der Anlage 2 Teil A (Lohnartenübersicht) zum TA 1 sei jeweils ersichtlich, mit welchem pensionsfähigen Prozentsatz dieser fiktiv angenommene Wert für die Pensionsbemessung zum ZPS heranzuziehen sei. Es handle sich hiebei um eine zum Pensionsantritt bestimmbare Größe: Die für diesen Zeitpunkt ermittelte Zielpension berechne sich aus einem Grundbetrag (32 % für die ersten fünf Dienstjahre), sodann aus einem Steigerungsbetrag von 1,6 % pro Jahr, und sei mit 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage gedeckelt. Daraus ergebe sich eine Leistung in bestimmter Höhe. Von dieser Gesamtpension werde sodann eine ebenfalls in bestimmter Höhe errechnete synthetische einrechenbare ASVG-Pension in Abzug gebracht Daraus ergebe sich die fiktive Differenzpension zum ZPS. In weiterer Folge werde ein Kapital zur Finanzierung der fiktiven Differenzpension ermittelt. Diesem werden zum einen die bereits aus der Zeit vor 30. 12. 1999 angesparten Pensionskassenbeiträge und zum anderen die noch zu leistenden Pensionskassenbeiträge (einrechenbarer Barwert) gegenüber gestellt. Die Pensionskassenbeiträge werden nicht auf Basis des tatsächlichen Verdienstes, sondern nach einer in Anlage 2 Teil C festgehaltenen Lohnartenübersicht „Basis für PK-Beiträge" ermittelt. Die Summe aus dem Pensionskassenkapital zum Berechnungsstichtag und dem Barwert der zukünftigen Beiträge stelle den gesamten einrechenbaren Barwert dar. Die sich ergebende Differenz aus dem erforderlichen Kapital zum Gesamtbarwert der Beitragszahlungen ergebe unter Abzinsung mit einem erwarteten Veranlagungsüberschuss von 7 % bis zum Berechnungsstichtag das in die Pensionskasse zu entrichtende Zielübertragungs-/Deckungserfordernis. Für den Fall, dass der Angestellte nach der Zielübertragung eine pensionswirksame Bezugserhöhung erfahre, also eine Abweichung von der zum ZPS ermittelten Pension eintrete, werde zum Zeitpunkt dieses „Karriereschritts" eine weitere Zielübertragung in die Pensionskasse eingezahlt. Details für diese Berechnungsmodalität sollten „nachgeliefert" (TA 1 Z 9) werden, was aber bislang nicht erfolgt sei.Aus Punkt 2. des TA 1 ergebe sich, dass für die Leistung die Pensionsbemessungsgrundlage laut Aufstellung in Anlage 2, Teil A, heranzuziehen sei. Basis für die Pensionsbemessung seien alle nach der Rechtslage zum 30. 12. 1999 fiktiv festzustellenden pensionsanrechenbaren Lohnarten eines Mitarbeiters zum ZPS sowie die schematische Einstufung zu diesem Zeitpunkt. Es handle sich um eine Pensionsbemessung, die zum 30. 12. 1999 - bezogen auf den ZPS - zu erfolgen habe. Aus der Anlage 2 Teil A (Lohnartenübersicht) zum TA 1 sei jeweils ersichtlich, mit welchem pensionsfähigen Prozentsatz dieser fiktiv angenommene Wert für die Pensionsbemessung zum ZPS heranzuziehen sei. Es handle sich hiebei um eine zum Pensionsantritt bestimmbare Größe: Die für diesen Zeitpunkt ermittelte Zielpension berechne sich aus einem Grundbetrag (32 % für die ersten fünf Dienstjahre), sodann aus einem Steigerungsbetrag von 1,6 % pro Jahr, und sei mit 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage gedeckelt. Daraus ergebe sich eine Leistung in bestimmter Höhe. Von dieser Gesamtpension werde sodann eine ebenfalls in bestimmter Höhe errechnete synthetische einrechenbare ASVG-Pension in Abzug gebracht Daraus ergebe sich die fiktive Differenzpension zum ZPS. In weiterer Folge werde ein Kapital zur Finanzierung der fiktiven Differenzpension ermittelt. Diesem werden zum einen die bereits aus der Zeit vor 30. 12. 1999 angesparten Pensionskassenbeiträge und zum anderen die noch zu leistenden Pensionskassenbeiträge (einrechenbarer Barwert) gegenüber gestellt. Die Pensionskassenbeiträge werden nicht auf Basis des tatsächlichen Verdienstes, sondern nach einer in Anlage 2 Teil C festgehaltenen Lohnartenübersicht „Basis für PK-Beiträge" ermittelt. Die Summe aus dem Pensionskassenkapital zum Berechnungsstichtag und dem Barwert der zukünftigen Beiträge stelle den gesamten einrechenbaren Barwert dar. Die sich ergebende Differenz aus dem erforderlichen Kapital zum Gesamtbarwert der Beitragszahlungen ergebe unter Abzinsung mit einem erwarteten Veranlagungsüberschuss von 7 % bis zum Berechnungsstichtag das in die Pensionskasse zu entrichtende Zielübertragungs-/Deckungserfordernis. Für den Fall, dass der Angestellte nach der Zielübertragung eine pensionswirksame Bezugserhöhung erfahre, also eine Abweichung von der zum ZPS ermittelten Pension eintrete, werde zum Zeitpunkt dieses „Karriereschritts" eine weitere Zielübertragung in die Pensionskasse eingezahlt. Details für diese Berechnungsmodalität sollten „nachgeliefert" (TA 1 Ziffer 9,) werden, was aber bislang nicht erfolgt sei.

Die Übertragungs-BV weiche von einem rein beitragsorientierten Pensionskassensystem, aber auch von den in § 48 PKG normierten Voraussetzungen, in wesentlichen Belangen ab:Die Übertragungs-BV weiche von einem rein beitragsorientierten Pensionskassensystem, aber auch von den in Paragraph 48, PKG normierten Voraussetzungen, in wesentlichen Belangen ab:

Ein beitragsorientiertes System sei dadurch gekennzeichnet, dass prozentuelle oder fixe Beiträge vom „laufenden Entgelt" abgeführt werden und sich aus dem angesparten Kapital samt Erträgen durch dessen Verrentung eine im Vorhinein ungewisse Pensionsleistung ergibt. Vorliegend sei es das erklärte Ziel der Übertragungs-BV (TA 1), eine definierte Pensionshöhe zu erreichen. Dies sei dadurch geschehen, dass ein aus verschiedenen Komponenten (Beiträge und Zielübertragungs-/Deckungserfordernis) gebildetes Kapital errechnet worden sei, aufgrund dessen die Ausschüttung einer höhenmäßig bestimmten Differenzleistung (Gesamtleistung abzüglich ASVG) sichergestellt sei. Einer Pensionskassenregelung, die eine bestimmte Pensionshöhe ergeben solle, sei eine Nachschusspflicht immanent, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Grundvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden sei. Vor allem sei auf TA 1 Z 9 zu verweisen, wonach dann, wenn eine pensionswirksame Bezugserhöhung eintritt (Karriereschritt), eine weitere Zielübertragung (Nachschuss) in die Pensionskasse zu leisten sei. Diese Regelung stelle unter Beweis, dass unter sich ändernden Umständen die definierte Pensionshöhe erreicht werden solle. Die Übertragungs-BV gehe davon aus, dass durch die angenommenen Parameter die festgesetzte Pensionshöhe gewährleistet werde und behandle daher nur für den Fall des Verlassens der vorgezeichneten Lohnartenübersicht - also eines „Karriereschritts" - die Nachschussverpflichtung. Hiefür spreche vor allem die Definition des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses in TA 1 Z 8, die wie folgt laute:Ein beitragsorientiertes System sei dadurch gekennzeichnet, dass prozentuelle oder fixe Beiträge vom „laufenden Entgelt" abgeführt werden und sich aus dem angesparten Kapital samt Erträgen durch dessen Verrentung eine im Vorhinein ungewisse Pensionsleistung ergibt. Vorliegend sei es das erklärte Ziel der Übertragungs-BV (TA 1), eine definierte Pensionshöhe zu erreichen. Dies sei dadurch geschehen, dass ein aus verschiedenen Komponenten (Beiträge und Zielübertragungs-/Deckungserfordernis) gebildetes Kapital errechnet worden sei, aufgrund dessen die Ausschüttung einer höhenmäßig bestimmten Differenzleistung (Gesamtleistung abzüglich ASVG) sichergestellt sei. Einer Pensionskassenregelung, die eine bestimmte Pensionshöhe ergeben solle, sei eine Nachschusspflicht immanent, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Grundvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden sei. Vor allem sei auf TA 1 Ziffer 9, zu verweisen, wonach dann, wenn eine pensionswirksame Bezugserhöhung eintritt (Karriereschritt), eine weitere Zielübertragung (Nachschuss) in die Pensionskasse zu leisten sei. Diese Regelung stelle unter Beweis, dass unter sich ändernden Umständen die definierte Pensionshöhe erreicht werden solle. Die Übertragungs-BV gehe davon aus, dass durch die angenommenen Parameter die festgesetzte Pensionshöhe gewährleistet werde und behandle daher nur für den Fall des Verlassens der vorgezeichneten Lohnartenübersicht - also eines „Karriereschritts" - die Nachschussverpflichtung. Hiefür spreche vor allem die Definition des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses in TA 1 Ziffer 8,, die wie folgt laute:

„Der erforderliche einmalige Überweisungsbetrag per Stichtag wird aus der Differenz des erforderlichen Kapitals zum Stichtag und dem Gesamtwert der Beitragszahlungen ermittelt."

Unter „erforderlichem Kapital" könne nur jene variable Größe verstanden werden, um die in Punkt 5. des TA 1 ermittelte fiktive Differenzpension erbringen zu können. Stelle sich heraus, dass das tatsächlich überwiesene Kapital nicht ausreiche, sondern ein höheres erforderlich sei, werde dieses aufzustocken und nachzuschießen sein. Der Übertragungsbetrag werde in der Übertragungs-BV stets unter der Voraussetzung definiert, dass es sich um jenes Kapital handle, das erforderlich sei, um eine Zahlung der Zielpension zu gewährleisten. Der Gebrauch des Begriffs „Einmalbetrag" besage angesichts der übrigen Bestimmungen im TA 1 nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass jegliche Nachschusspflicht zu entfallen habe. Es handle sich um den zur Verfügung zu stellenden Betrag, der die Pensionszahlung gewährleiste.

Gegen eine reine Beitragsorientiertheit spreche außerdem, dass ein fiktiver hinkünftiger Beschäftigungsverlauf und fiktive Anwartschaftswerte für die Zeit ab dem Übertragungsstichtag angenommen werden. Der Wert dieser zukünftigen Anwartschaften und der diesen repräsentierenden Beiträge richte sich nicht nach dem tatsächlichen Einkommensverlauf, sondern baue auf fiktiven Bemessungsgrundlagen auf. Infolge des Außerkrafttretens der Lohnordnung der BV 69 mit 12. 10. 2004 (9 ObA 127/04y) und der einseitigen Einführung eines Dienstrechts 2005 durch das Kreditinstitut gebe es die in der Lohnartenübersicht angeführten Entgelte in dieser Form nicht mehr. Die hiezu in Relation gesetzten Pensionskassenbeiträge seien nicht mehr anhand einer Pensionskassen-BV bestimmbar, zumal es auch keine Zuordnung mehr gebe, welche Entgelte pensionsanrechenbar seien und welche nicht. Der Verfassungsgerichtshof habe erst kürzlich mit einem aus dem Betriebspensionsrecht entlehnten Argument (Pensionsleistung ist eine Zusage auf Arbeitsentgelt) die Kürzung von „Beamtenpensionen" durch gesetzliche Ruhensbestimmungen abgelehnt. Diese Überlegungen des Vertrauensschutzes müssten auch für die auf einem Gehalts- und Pensionsschema aufbauende Übertragungs-BV Anwendung finden, zumal das Kreditinstitut kein Defizit, sondern 2005 einen Gewinn von einer Milliarde Euro erwirtschaftet habe. Der vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtete Kollektivvertragswechsel habe pensionsrechtlich die Wirkung, als ob der Gesetzgeber darangegangen wäre, nicht nur Ruhensbestimmungen einzuführen, sondern mit einem Schlag das geltende Bezugsschema - auf diesem baue das Pensionsrecht gemäß dem Pensionsgesetz auf - abzuschaffen. Durch das Vorgehen des Kreditinstituts werde deutlich, dass es kein durch Betriebsvereinbarung definiertes Leistungsrecht für eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage gebe, da die Lohnartenaufstellung auf die Gehaltsordnung der BV 69 verweise, diese aber nach 9 ObA 127/04y für den Arbeitgeber einseitig disponibel gewesen sei. Er habe diese Berechnungs- und Beitragsgrundlage durch einfache Erklärung zum 12. 10. 2004 außer Kraft setzen können. Bei der Regelung des TA 1 handle es sich um eine Berechnung sui generis, zu der die Besonderheit hinzutrete, dass den Berechnungsmodalitäten durch den Kollektivvertragswechsel im Hinblick auf bestimmte zukünftige Beitragsleistungen die kollektive Rechtsgrundlage entziehbar gewesen sei. Nachvollziehbar - und nicht im Bereich des Fiktiven liegend - an der Pensionsberechnung sei und bleibe lediglich, dass diese auf die rechnerische Festsetzung einer bestimmten Pension, zu deren Finanzierung auch zukünftige (fiktive) Anwartschaften herangezogen werden, abgestellt sei. Es werden bestimmte Bemessungsgrundlagen (auch für die Zukunft) der Berechnung zu Grunde gelegt, damit sich daraus die Pensionskassenleistung in einer definierten Höhe ergebe. Die Berücksichtigung der zukünftigen Anwartschaften sowie deren fiktive Einbeziehung und Bemessung in das Rechenwerk habe nur den Zweck, die Zahlung eine bestimmte Pensionsleistung zu gewährleisten. Die Berechnung für die ab 30. 12. 1999 übertragenen Anwartschaften löse sich völlig von jener, wie sie § 48 PKG vorsehe. Dies gelte vor allem für die Bewertung der zukünftigen Anwartschaften. Die Berechnung im TA 1 erweise sich als Fiktion, die mit einer die Direktansprüche ablösenden Anwartschaftsberechnung gemäß § 48 PKG nicht in Einklang stehe. Auch die synthetische ASVG Pension erweise sich als fiktive Annahme. Sie baue auf einem nicht existenten Gehaltsschema auf. Um diese werde die Differenzpension gekürzt. Da durch den Kollektivvertragswechsel auch keine Pensionskassenbeiträge nach dem Gehaltsschema in Anlage 2 C anfallen, diese jedoch von dem erforderlichen Überweisungskapital abgezogen worden seien, liege auch hier eine auf fiktiver Berechnung beruhende Kürzung zu Lasten der Anwartschaftsberechtigten vor. Die nicht zwischen erworbenen und zukünftigen Anwartschaften unterscheidende Berechnung im TA 1 erweise sich als abstrakte, nicht mit der Entgeltsituation und nicht mit § 48 PKG in Einklang stehende Formel. Diese entspreche nicht der in § 7 BPG definierten Bewertung von unverfallbaren Anwartschaften. Es lasse sich daraus keine Berechnung für den Wert der bis 30. 12. 1999 entstandenen und übertragbaren Anwartschaften ableiten, werde dieser doch ein Teil zukünftiger und ungewisser Rechnungsannahmen. Es handle sich hiebei um eine variable und unbestimmte Bewertungsgröße. Damit gerate die Berechnung ebenso mit § 1 Abs 2 der Rahmen-BV in Widerspruch, wonach nur eine Übertragung erworbener Anwartschaften normiert worden sei. Das Rechenwerk könne am besten mit der Kurzformel „nix ist fix" umschrieben werden. Da aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Ansprüche der Berechtigten in jede Richtung (beitragsseitig [keine bestimmten Beiträge] und leistungsseitig [keine bestimmte Pension]) fiktiv seien, sei zu fragen, was angesichts dieser Ungereimtheiten noch am ehesten als bestimmter oder bestimmbarer Anspruch gewertet werden könne. Es könne nicht angenommen werden, dass nur fiktive Ansprüche eingeräumt wurden, weil dies § 48 PKG und dem Eigentumsschutz zuwiderlaufen würde. Als fixer Anhaltspunkt verbleibe lediglich, dass eine bestimmte Pensionsbemessungsgrundlage zugesagt worden sei. Diese ergebe sich daraus, dass eine Berechnung im TA 1 angestellt werde, die sich auf einen zum Übertragungsstichtag notwendigen Kapitalbedarf beziehe, um zum fiktiven Pensionsantrittsalter eine von vornherein in ihrer Bemessungsgrundlage definierte Pensionskassenleistung zu erreichen. Besonders dann, wenn die Regelung mit kollektiven Rechtsnormen vollzogen werde, sei aus Gründen des Vertrauens- und Eigentumsschutzes zu beachten, dass nur dann eine „Entschuldung" des Arbeitgebers (gesetzlich normierter Schuldeintritt der Pensionskasse) erfolgen könne, wenn sich die für die Übertragung angestellte Berechnung im Rahmen des BPG und des PKG bewege. Zumindest ab dem Kollektivvertragswechsel verbleibe lediglich eine bestimmbare Pensionsbemessungsgrundlage. Die anderen Berechnungselemente könnten keine Grundlage für ein beitragsorientiertes System hergeben. Damit stelle sich die Frage, ob die Berechnung unter Heranziehung von Parametern erfolgen könne, die sich - bezogen auf diese zukünftigen Anwartschaftszeiträume - als unzulässig herausstellen. Dies sei aus folgenden Gründen zu verneinen: Die im TA 1 definierten Einzahlungen zum Stichtag 30. 12. 1999 seien keine Übertragung von in direkter Leistungszusage ab 31. 12. 1999 erworbenen Anwartschaften. Es sei am 30. 12. 1999 ungewiss, für welche Zeit solche Anwartschaften anfallen werden. Der Zeitpunkt des Pensionsantritts sei keineswegs festgestanden und stehe nicht fest. Dies spreche zunächst dafür, dass für eine bestimmte Pensionsleistung - und nicht für zu bewertende Anwartschaften - vom Kreditinstitut Gewähr geleistet werden sollte. Es handle sich im TA 1 um eine Berechnung, die nicht zwischen erworbenen und hinkünftigen (fiktiven) Anwartschaften unterscheide. Sie laufe darauf hinaus, dass ein „Gesamtkapital" eingezahlt werde, aufgrund dessen eine Leistung in definierter Höhe erbracht werden könne. § 48 PKG sehe nur die Übertragung von bereits entstandenen Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen vor. Das nach § 48 PKG zu ermittelnde Deckungserfordernis sei aus dem Wert der unverfallbaren Anwartschaften, die zum Übertragungsstichtag bereits entstanden seien, zu bilden. In diesem Sinne bestimme die Rahmen-BV in § 1 Abs 2, dass bestehende Anwartschaften auf Alterspension übertragen werden und durch Pensionskassenbeiträge (laufende Arbeitgeberbeiträge und allfälliges Zielübertragungs-Deckungskapital) durch das Kreditinstitut finanziert werden. Nach § 48 PKG sei nur die Übertragung bereits entstandener Anwartschaften möglich. Überweise der Arbeitgeber das Deckungskapital nicht, verbleibe er hinsichtlich dieses Anwartschaftsteils in der direkten Leistungszusage. Es müsse sich also um Ansprüche aus existenten Anwartschaften handeln. In den Erläuterungen zur Novelle BGBl Nr. 20/1992 werde ausdrücklich auf Ansprüche aus den gemäß § 48 Abs 3 PKG entstandenen direkten Leistungsverpflichtung und dem daraus zu errechnenden Unverfallbarkeitsbetrag Bezug genommen. Ebenso beziehe sich § 48 Abs 5 PKG auf den nach den Vorschriften des § 7 Abs 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage errechneten Unverfallbarkeitsbetrag. Diese Bestimmung setze voraus, dass die Anwartschaften bereits erworben und somit entstanden seien. Dem TA 1 fehle hingegen eine § 48 PKG entsprechende Berechnung des Deckungskapitals hinsichtlich der aus direkter Leistungszusage erworbenen Anwartschaften. Es handle sich um ein Rechnungswerk, das insgesamt darauf hinauslaufe, zum ZPS eine sich aus einer bestimmten Pensionsbemessungsgrundlage höhenmäßig ableitende Pension zu finanzieren. Dieser Umstand spreche dafür, dass in diesem Sinne eine Leistungsbestimmung vorliege. Selbst wenn dem aber nicht so ist, sei es jedenfalls unzulässig, die Übertragungsparameter für zukünftig entstehende Anwartschaften vorweg zu fixieren.Gegen eine reine Beitragsorientiertheit spreche außerdem, dass ein fiktiver hinkünftiger Beschäftigungsverlauf und fiktive Anwartschaftswerte für die Zeit ab dem Übertragungsstichtag angenommen werden. Der Wert dieser zukünftigen Anwartschaften und der diesen repräsentierenden Beiträge richte sich nicht nach dem tatsächlichen Einkommensverlauf, sondern baue auf fiktiven Bemessungsgrundlagen auf. Infolge des Außerkrafttretens der Lohnordnung der BV 69 mit 12. 10. 2004 (9 ObA 127/04y) und der einseitigen Einführung eines Dienstrechts 2005 durch das Kreditinstitut gebe es die in der Lohnartenübersicht angeführten Entgelte in dieser Form nicht mehr. Die hiezu in Relation gesetzten Pensionskassenbeiträge seien nicht mehr anhand einer Pensionskassen-BV bestimmbar, zumal es auch keine Zuordnung mehr gebe, welche Entgelte pensionsanrechenbar seien und welche nicht. Der Verfassungsgerichtshof habe erst kürzlich mit einem aus dem Betriebspensionsrecht entlehnten Argument (Pensionsleistung ist eine Zusage auf Arbeitsentgelt) die Kürzung von „Beamtenpensionen" durch gesetzliche Ruhensbestimmungen abgelehnt. Diese Überlegungen des Vertrauensschutzes müssten auch für die auf einem Gehalts- und Pensionsschema aufbauende Übertragungs-BV Anwendung finden, zumal das Kreditinstitut kein Defizit, sondern 2005 einen Gewinn von einer Milliarde Euro erwirtschaftet habe. Der vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtete Kollektivvertragswechsel habe pensionsrechtlich die Wirkung, als ob der Gesetzgeber darangegangen wäre, nicht nur Ruhensbestimmungen einzuführen, sondern mit einem Schlag das geltende Bezugsschema - auf diesem baue das Pensionsrecht gemäß dem Pensionsgesetz auf - abzuschaffen. Durch das Vorgehen des Kreditinstituts werde deutlich, dass es kein durch Betriebsvereinbarung definiertes Leistungsrecht für eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage gebe, da die Lohnartenaufstellung auf die Gehaltsordnung der BV 69 verweise, diese aber nach 9 ObA 127/04y für den Arbeitgeber einseitig disponibel gewesen sei. Er habe diese Berechnungs- und Beitragsgrundlage durch einfache Erklärung zum 12. 10. 2004 außer Kraft setzen können. Bei der Regelung des TA 1 handle es sich um eine Berechnung sui generis, zu der die Besonderheit hinzutrete, dass den Berechnungsmodalitäten durch den Kollektivvertragswechsel im Hinblick auf bestimmte zukünftige Beitragsleistungen die kollektive Rechtsgrundlage entziehbar gewesen sei. Nachvollziehbar - und nicht im Bereich des Fiktiven liegend - an der Pensionsberechnung sei und bleibe lediglich, dass diese auf die rechnerische Festsetzung einer bestimmten Pension, zu deren Finanzierung auch zukünftige (fiktive) Anwartschaften herangezogen werden, abgestellt sei. Es werden bestimmte Bemessungsgrundlagen (auch für die Zukunft) der Berechnung zu Grunde gelegt, damit sich daraus die Pensionskassenleistung in einer definierten Höhe ergebe. Die Berücksichtigung der zukünftigen Anwartschaften sowie deren fiktive Einbeziehung und Bemessung in das Rechenwerk habe nur den Zweck, die Zahlung eine bestimmte Pensionsleistung zu gewährleisten. Die Berechnung für die ab 30. 12. 1999 übertragenen Anwartschaften löse sich völlig von jener, wie sie Paragraph 48, PKG vorsehe. Dies gelte vor allem für die Bewertung der zukünftigen Anwartschaften. Die Berechnung im TA 1 erweise sich als Fiktion, die mit einer die Direktansprüche ablösenden Anwartschaftsberechnung gemäß Paragraph 48, PKG nicht in Einklang stehe. Auch die synthetische ASVG Pension erweise sich als fiktive Annahme. Sie baue auf einem nicht existenten Gehaltsschema auf. Um diese werde die Differenzpension gekürzt. Da durch den Kollektivvertragswechsel auch keine Pensionskassenbeiträge nach dem Gehaltsschema in Anlage 2 C anfallen, diese jedoch von dem erforderlichen Überweisungskapital abgezogen worden seien, liege auch hier eine auf fiktiver Berechnung beruhende Kürzung zu Lasten der Anwartschaftsberechtigten vor. Die nicht zwischen erworbenen und zukünftigen Anwartschaften unterscheidende Berechnung im TA 1 erweise sich als abstrakte, nicht mit der Entgeltsituation und nicht mit Paragraph 48, PKG in Einklang stehende Formel. Diese entspreche nicht der in Paragraph 7, BPG definierten Bewertung von unverfallbaren Anwartschaften. Es lasse sich daraus keine Berechnung für den Wert der bis 30. 12. 1999 entstandenen und übertragbaren Anwartschaften ableiten, werde dieser doch ein Teil zukünftiger und ungewisser Rechnungsannahmen. Es handle sich hiebei um eine variable und unbestimmte Bewertungsgröße. Damit gerate die Berechnung ebenso mit Paragraph eins, Absatz 2, der Rahmen-BV in Widerspruch, wonach nur eine Übertragung erworbener Anwartschaften normiert worden sei. Das Rechenwerk könne am besten mit der Kurzformel „nix ist fix" umschrieben werden. Da aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Ansprüche der Berechtigten in jede Richtung (beitragsseitig [keine bestimmten Beiträge] und leistungsseitig [keine bestimmte Pension]) fiktiv seien, sei zu fragen, was angesichts dieser Ungereimtheiten noch am ehesten als bestimmter oder bestimmbarer Anspruch gewertet werden könne. Es könne nicht angenommen werden, dass nur fiktive Ansprüche eingeräumt wurden, weil dies Paragraph 48, PKG und dem Eigentumsschutz zuwiderlaufen würde. Als fixer Anhaltspunkt verbleibe lediglich, dass eine bestimmte Pensionsbemessungsgrundlage zugesagt worden sei. Diese ergebe sich daraus, dass eine Berechnung im TA 1 angestellt werde, die sich auf einen zum Übertragungsstichtag notwendigen Kapitalbedarf beziehe, um zum fiktiven Pensionsantrittsalter eine von vornherein in ihrer Bemessungsgrundlage definierte Pensionskassenleistung zu erreichen. Besonders dann, wenn die Regelung mit kollektiven Rechtsnormen vollzogen werde, sei aus Gründen des Vertrauens- und Eigentumsschutzes zu beachten, dass nur dann eine „Entschuldung" des Arbeitgebers (gesetzlich normierter Schuldeintritt der Pensionskasse) erfolgen könne, wenn sich die für die Übertragung angestellte Berechnung im Rahmen des BPG und des PKG bewege. Zumindest ab dem Kollektivvertragswechsel verbleibe lediglich eine bestimmbare Pensionsbemessungsgrundlage. Die anderen Berechnungselemente könnten keine Grundlage für ein beitragsorientiertes System hergeben. Damit stelle sich die Frage, ob die Berechnung unter Heranziehung von Parametern erfolgen könne, die sich - bezogen auf diese zukünftigen Anwartsc

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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