RS OGH 2003/12/3 8ObA52/03k, 8ObA131/04d, 9ObA92/05b, 9ObA128/04w, 9ObA66/05d, 8ObA95/05m, 9ObA6/06g

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Norm

ASGG §54 Abs3

Rechtssatz

Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0119227

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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