Mit Bescheid vom 31. Jänner 1991 wies das Finanzamt den Antrag der EM auf Gewährung von Familienbeihilfe ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin rechtzeitig Berufung. Am 19. März 1991 wurde dem Finanzamt eine Vollmacht vom 5. März 1991 vorgelegt, mit welcher der Beschwerdeführer als Sektretär der Arbeiterkammer bevollmächtigt wurde, EM in ihrer Sozialrechtsangelegenheit zu vertreten. Die Vollmacht diene 1. zur Intervention und Akteneinsicht beim Versicherungsträger bzw. de... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: AKG 1954 §1;AKG 1992 §1;AKG 1992 §7 Abs1;ASGG §40;ASGG §50;ASGG §65;BAO §84 Abs1;FamLAG 1967;
Rechtssatz: Der jeweilige Programmsatz des § 1 AKG 1954 und des § 1 AKG 1992 betrifft nicht die Befugnis zur Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, sondern die "Vertre... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie des Berichtigungsbescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Mai 1993 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ES und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter I gemäß den §§ 4, 6, 8 und 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfe in der Form zuerkannt, daß die Kosten für ihre Unterbringung im Haus der Sozialen Betr... mehr lesen...
Index: L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland14/02 Gerichtsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ASGG;AVG §56;AVG §63 Abs1;AVG §68 Abs1;AVG §8;SHG Bgld 1975 §42;SHG Bgld 1975 §43;
Rechtssatz: Allfällige Ersatzpflichten Dritter nach § 42 und § 43 SHG Bgld vermögen keine Beteiligung "an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses" zu begründen. Denn in Fällen, in denen eine Person als Ersatzp... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)14/02 Gerichtsorganisation68/01 Behinderteneinstellung
Norm: ASGG;BEinstG §8 Abs2;B-VG Art7 Abs1;
Rechtssatz: Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach dem ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören, während die verw... mehr lesen...