RS Vwgh 1996/10/22 92/14/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AKG 1954 §1;
AKG 1992 §1;
AKG 1992 §7 Abs1;
ASGG §40;
ASGG §50;
ASGG §65;
BAO §84 Abs1;
FamLAG 1967;

Rechtssatz

Der jeweilige Programmsatz des § 1 AKG 1954 und des § 1 AKG 1992 betrifft nicht die Befugnis zur Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, sondern die "Vertretung" ua der sozialen Interessen der Dienstnehmer bzw Arbeitnehmer. Soweit zu § 7 Abs 1 AKG 1992 als zum Aufgabenbereich der Arbeiterkammern gehörend die gerichtliche Vertretung in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten angesprochen wird, sind unter diesen Angelegenheiten jene von § 50 und § 65 ASGG zu verstehen, in welchen nach § 40 ASGG vor Gerichten erster und zweiter Instanz neben Rechtsanwälten auch Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung zur Vertretung befugt sind. Dazu gehören aber nicht Familienbeihilfenangelegenheiten. Dies ungeachtet der Frage, ob die Normen, welche die Familienbeihilfen regeln, zu den österreichischen Sozialgesetzen zu zählen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140210.X03

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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