Begründung: Der nach der Geschäftsverteilung als Senatsmitglied des 16. Senats des Obersten Gerichtshofs berufene fachmännische Laienrichter Kommerzialrat Dr. Erich Haas teilte gemäß § 22 GOG seine Befangenheit mit, weil er Angestellter der Antragsgegnerin ist. Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 43 KartG entscheiden das Kartellgericht und der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht in Angelegenheiten nach dem Kartel... mehr lesen...
Begründung: Mit Eingabe vom 30. 4. 2003 zeigte die Bundesinnung der Fotografen ihre "Bildhonorare 2003, Unverbindliche Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich" als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß den §§ 31 ff KartG an. Mit Eingabe vom 30. 4. 2003 zeigte die Bundesinnung der Fotografen ihre "Bildhonorare 2003, Unverbindliche Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich" als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß den Paragraphen 31, ff Ka... mehr lesen...
Begründung: Zusammen mit seiner außerordentlichen Revision brachte der Kläger einen von ihm als integrierenden Bestandteil der Revision bezeichneten Ablehnungsantrag ein. Darin lehnte er aufgrund einer 1996 erfolgten Einsicht in die Liste der fachkundigen Laienrichter des Obersten Gerichtshofs die Laienrichter Mag.Kurt Retzer, Dr.Ingrid Schwarzinger und Mag.Michael Zawodsky namentlich ab. Nachdem ihm die Sektion Versicherung und die Rechtsschutzabteilung der GPA zur Klage gerate... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7.3.1996 wurde das Begehren des Klägers vom 29.9.1994 auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage, mit der der Kläger begehrte, festzustellen, daß er erwerbsunfähig im Sinne des § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG sei. Im Verfahren vor dem Erstgericht schritt bei der Verhandlung vom 16.7.1996, bei der auch der Kläger anwesend war, Dr.Bernhard A*****, Angestellter der Wirtschaftskammer L... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z1 D1ASGG §2 Abs1ASGG §34JN §19JN §20
Rechtssatz: Aus dem Wort "auch" in § 34 ASGG ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den §§ 19 und 20 JN Geltung besitzen. Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch die Ausschließungsgründe des § 20 Z 1 bis 5 JN. (Hier: Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes, an dem ein fachkundiger Laienrichter... mehr lesen...