Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und OSR Dr.Felix Joklik, beide aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois G*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1053 Wien, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1997, GZ 11 Rs 291/96k-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.September 1996, GZ 11 Cgs 27/96t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7.3.1996 wurde das Begehren des Klägers vom 29.9.1994 auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage, mit der der Kläger begehrte, festzustellen, daß er erwerbsunfähig im Sinne des § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG sei. Im Verfahren vor dem Erstgericht schritt bei der Verhandlung vom 16.7.1996, bei der auch der Kläger anwesend war, Dr.Bernhard A*****, Angestellter der Wirtschaftskammer Linz, als bevollmächtigter Vertreter des Klägers ein.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage, mit der der Kläger begehrte, festzustellen, daß er erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 131, c Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sei. Im Verfahren vor dem Erstgericht schritt bei der Verhandlung vom 16.7.1996, bei der auch der Kläger anwesend war, Dr.Bernhard A*****, Angestellter der Wirtschaftskammer Linz, als bevollmächtigter Vertreter des Klägers ein.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei mit dem am 13.2.1997 in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Urteil nicht Folge. Dem erkennenden Senat gehörte als fachkundiger Laienrichter Dr.Bernhard A***** an. Es handelt sich um die idente Person, die bei der Streitverhandlung vom 16.7.1996 als Vertreter des Klägers eingeschritten war.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung durch einen ordnungsgemäß zusammengesetzten Senat aufzutragen; in eventu das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Begehren des Klägers abgewiesen werde.
Die Berufung ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Nichtigkeitsgrund liegt vor.
§ 34 ASGG bestimmt, daß fachkundige Laienrichter auch aus den dort genannten Gründen abgelehnt werden können. Aus dem Wort "auch" ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den §§ 19 und 20 JN Geltung besitzen (RV 296 BlgNR 16.GP). Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch die Ausschließungsgründe des § 20 Z 1 bis 5 JN. Gemäß § 20 Z 4 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ausgeschlossen, in welchen er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist. Dr.Bernhard A***** war daher zufolge seines Einschreitens als Vertreter vor dem Erstgericht von einer Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter für das weitere Verfahren ausgeschlossen. Das Urteil des Berufungsgerichtes, an dem Dr.Bernhard A***** als fachkundiger Laienrichter mitwirkte, ist daher gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig und war aus diesem Grund aufzuheben. Die Aufhebung war allerdings auf das Urteil des Berufungsgerichtes zu beschränken, weil darüberhinaus vor dem Berufungsgericht keine Verfahrensschritte gesetzt wurden, an dem der ausgeschlossene fachkundige Laienrichter mitgewirkt hätte.Paragraph 34, ASGG bestimmt, daß fachkundige Laienrichter auch aus den dort genannten Gründen abgelehnt werden können. Aus dem Wort "auch" ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den Paragraphen 19 und 20 JN Geltung besitzen (RV 296 BlgNR 16.GP). Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch die Ausschließungsgründe des Paragraph 20, Ziffer eins bis 5 JN. Gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ausgeschlossen, in welchen er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist. Dr.Bernhard A***** war daher zufolge seines Einschreitens als Vertreter vor dem Erstgericht von einer Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter für das weitere Verfahren ausgeschlossen. Das Urteil des Berufungsgerichtes, an dem Dr.Bernhard A***** als fachkundiger Laienrichter mitwirkte, ist daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nichtig und war aus diesem Grund aufzuheben. Die Aufhebung war allerdings auf das Urteil des Berufungsgerichtes zu beschränken, weil darüberhinaus vor dem Berufungsgericht keine Verfahrensschritte gesetzt wurden, an dem der ausgeschlossene fachkundige Laienrichter mitgewirkt hätte.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
Anmerkung
E46316 10C01487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00148.97F.0522.000Dokumentnummer
JJT_19970522_OGH0002_010OBS00148_97F0000_000