Norm
ZPO §477 Abs1 Z1 D1Rechtssatz
Aus dem Wort "auch" in § 34 ASGG ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den §§ 19 und 20 JN Geltung besitzen. Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch die Ausschließungsgründe des § 20 Z 1 bis 5 JN. (Hier: Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes, an dem ein fachkundiger Laienrichter mitwirkt, der Vertreter einer Partei vor dem Erstgericht war.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107529Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00148_97F0000_001