Entscheidungsgründe: Die am 1. 3. 1952 geborene Klägerin ist seit 18. 2. 1980 bei der Beklagten als Vertragsbedienstete im gehobenen Erzieherdienst beschäftigt. Sie arbeitete bis zum 30. 11. 2003 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden pro Woche. Am 1. 9. 2003 beantragte die Klägerin schriftlich ab 1. 12. 2003 Altersteilzeit. Die PVA teilte ihr mit Schreiben vom 30. 10. 2003 mit, dass der frühest mögliche Pensionsstichtag für eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen im November 2003 eine Altersteilzeitvereinbarung ab, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers im Durchrechnungszeitraum 1. 12. 2003 bis 31. 3. 2012 bei einer Vollarbeitsphase bis 31. 1. 2008 und einer Freizeitphase vom 1. 2. 2008 bis 31. 3. 2012 um 50 % verringert wurde. Das Entgelt des Klägers sollte 75 % des vorher bezogenen Bruttoentgelts inklusive Zulagen betragen, was der durchschnittlich im Anspruchszeitraum vereinbarten Normal... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war als Vertragsbediensteter von 1. 1. 1972 bis zum 31. 10. 2007 beschäftigt, er bezieht seit 1. 11. 2007 eine Pension. Auf sein Dienstverhältnis war das Niederösterreichische Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ-GVBG 1976 LGBl.2420, in weiterer Folge: GVBG) anzuwenden. Beginnend mit 1. 7. 2002 schlossen die Streitteile eine Altersteilzeitvereinbarung gemäß den §§ 27, 28 AlVG ab, die durch einen Nachtrag am 28. 5. 2005 verändert wurde. Vereinbart wurde das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß § 27 AlVG eine „Vereinbarung über die Altersteilzeit", welche unter anderem lautet: „1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 40 Stunden wird ab 1. 6. 2002 auf 20 Stunden, das sind 50% herabgesetzt. Die ab 1. 6. geltende Normalarbeitszeit wird wie folgt auf die einzel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 3. 11. 1950 geborene Klägerin war ab 1. 5. 1974 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Für das Dienstverhältnis gilt der Kollektivvertrag der Handelsangestellten. Am 17. 12. 2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG ab. Die Altersteilzeit wurde einvernehmlich in der Form „geblockt", dass die Vollzeitphase von 1. 1. 2003 bis 14. 3. 2005 dauern und die Fre... mehr lesen...
Norm: AlVG §27AngG §8
Rechtssatz: Im „geblockten Altersteilzeitmodell" erwirbt der Arbeitnehmer durch Krankenstände in der Vollzeitphase, soweit die Entgeltfortzahlung nur mehr 50 % beträgt, nur ein 50 %iges Guthaben für die Freizeitphase und, soweit die maximale Entgeltfortzahlungsdauer überschritten ist, kein Guthaben für die Freizeitphase. Entscheidungstexte 9 ObA 19/07w Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 25. 11. 1980 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie schloss mit der Beklagten für den Zeitraum vom 1. 10. 2002 bis zum 31. 8. 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit um 50 % vermindert werden sollte. Es wurde ein „geblocktes Altersteilzeitmodell" vereinbart, wobei die Vollzeitphase vom 1. 10. 2002 bis zum 15. 3. 2005 und die Freizeitphase vom 16. 3. 2005 bis zum 31. 8. 2007 dauern sollte... mehr lesen...
Norm: AlVG §27EFZG §2
Rechtssatz: Bei vereinbarter Altersteilzeit sind Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis und begründen keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Entscheidungstexte 9 ObA 182/05p Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 182/05p 8 ObA 23/09d Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. 6. 1986 bis 31. 1. 2004 als Schweißer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Lösung. Seit 1. 2. 2004 bezieht der Kläger Invaliditätspension. Im Hinblick auf das seinerzeit anzunehmende Pensionsantrittsalter des Klägers von sechzig Jahren per 31. 7. 2004 schlossen die Streitteile unter Anwendung des § 27 AlVG eine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 1. 6. 2000 - 31. 7. 2004. Vereinbart w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen für den Zeitraum 1. 12. 2002 bis 31. 3. 2008 eine schriftliche Altersteilzeitvereinbarung nach § 27 AlVG ab, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers auf 24 Wochenstunden (60 % des bisherigen Ausmaßes) herabgesetzt wurde, der Kläger aber tatsächlich bis zur 36. Kalenderwoche des Jahres 2005 40 Stunden wöchentlich arbeiten und danach bis zum Ende der Vereinbarung Freizeit konsumieren sollte („Blockvariante"). Das Bruttomon... mehr lesen...
Norm: AlVG §27AZG §19e
Rechtssatz: Die Sonderregelung des § 19e AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 21. 5. 1979 bei der Beklagten angestellt. Am 12. 12. 2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit nach § 27 AlVG für den Zeitraum 1. 1. 2002 bis 30. 6 2005. Danach sollte die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers von bisher 38,5 auf 19,5 Stunden, demnach auf knapp über der Hälfte des bisherigen Ausmaßes herabgesetzt werden. Die Wochenarbeitszeit sollte im Durchrechnungszeitraum von 42 Monaten wie folgt ... mehr lesen...