Der Beschwerdeführer ist Vater eines am 27. Februar 1996 geborenen Kindes. Die Kindesmutter verzichtete gemäß § 26a Abs. 1 letzter Satz AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 408/1990) für den Zeitraum vom 24. April 1996 bis zum 9. Februar 1997 unwiderruflich auf die Inanspruchnahme von Karenzurlaubsgeld. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 4. Juni 1996 das Karenzurlaubsgeld vom 4. Mai 1996 bis zum 9. Februar 1997 zuerkannt. Am 12. Februar 19... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §26a Abs1;AlVG 1977 §26a Abs2;AlVG 1977 §33 Abs1;
Rechtssatz: Wenn der unwiderrufliche Verzicht der Mutter auf die Inanspruchnahme von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26a Abs. 1 letzter Satz AlVG einen Fall der "Erschöpfung" des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld im Sinn des § 33 Abs. 1 AlVG darstellt, woran die Möglichkeit, dass... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde im Dezember 1992 restliches Arbeitslosengeld bis 10. Jänner 1993 und Notstandshilfe ab 11. Jänner 1993 zuerkannt. Vom 7. Jänner 1993 bis zum 8. Mai 1993 bezog sie Wochengeld aus der Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Für die Zeit vom 9. Mai 1993 bis zum 13. März 1995 (dem zweiten Geburtstag ihres Kindes) wurde der Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld zuerkannt, das sie zunächst auch bezog. Mit Wirk... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §26a Abs1;AlVG 1977 §33 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0068 E 19. März 1996
Rechtssatz: Der Anspruch der Kindesmutter auf Karenzurlaubsgeld wird durch ihren Verzicht zugunsten des Kindesvaters gemäß § 26a Abs 1 AlVG iSd § 33 Abs 1 AlVG erschöpft (mit ausführlicher historischer
Begründung: )... mehr lesen...