RS Vwgh 2002/6/5 97/08/0503

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26a Abs1;
AlVG 1977 §26a Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der unwiderrufliche Verzicht der Mutter auf die Inanspruchnahme von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26a Abs. 1 letzter Satz AlVG einen Fall der "Erschöpfung" des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld im Sinn des § 33 Abs. 1 AlVG darstellt, woran die Möglichkeit, dass dieser Verzicht gemäß § 26a Abs. 2 AlVG später außer Kraft treten und ihr Anspruch auf Karenzurlaubsgeld wieder aufleben könnte, nichts ändert (Hinweis E 27. Februar 1996, 95/08/0093), dann kann auch die theoretische Möglichkeit des Auflebens des Karenzurlaubsgeldanspruchs des Kindesvaters nichts daran ändern, dass dieser Anspruch erschöpft ist (ein solches Aufleben müsste allerdings zur Einstellung der Notstandshilfe führen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080503.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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