Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. 2. Mit Art10 Z1 des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. 2. Mit Art10 Z1 des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. 2. Mit Art10 Z1 des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. 2. Mit Art10 Z1 des ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandB-VG Art140 Abs4AlVG §1 Abs2 lite idF KonjunkturbelebungsG 2002, BGBl I 68/2002 AlVG §14, §15ASVG §253b
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme von Personen mit Anspruch
auf eine vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer
von der Arbeitslosenversicherung... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge ArtI Z2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, in eventu den ersten Satz des ArtI Z2 leg.cit. als verfassungswidrig aufheben. 2. Mit ArtI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert. Z... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragAlVG §1 Abs2 litcArbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §5ASVG §69
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung
der AlVG-Nov 1993 betreffend die Aufhebung der Ausnahme bestimmter
Dienstnehmer in unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnissen zu
Gebietskörperschaften von der Arbeitslosenversicherungspflic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Nach §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (kurz ÜberbrückungshilfenG) ist einem Bundesbediensteten, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 Abs2 lita oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ausgenommen ist, wenn er aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arb... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/04 Bundesbedienstetenschutz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzAlVG §1 Abs2ÜberbrückungshilfenG §1 Abs1
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der Versorgungsleistung an
ehemalige Bundesbedienstete nach dem ÜberbrückungshilfenG bei
Anspruch auf jede noch so geringe Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung; Schließen der infolge Aufhebung einer
Wortfolge herbeigeführten planwidrige... mehr lesen...