Entscheidungsgründe: I. 1. Die Beschwerdeführer sind Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG und nach §7 des für sie geltenden Kollektivvertrages "definitiv gestellt". Mit Schriftsatz vom 5. März 1996 beantragten sie bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen die Feststellung, daß sie und andere in einer Beilage zum Antrag namentlich genannte, in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den Grazer Stadtwerke AG-Verkehrsbetrie... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzAlVG §1Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §2BundesbahnG 1992 §22 Abs5
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Ausnahme von
Dienstnehmern der Grazer Stadtwerke Verkehrsbetriebe von der
Arbeitslosenversicherungspflicht unter Hinweis auf die Vorjudikatur;
keine sach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1995 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen die Feststellung, daß ihre in einer Beilage zum Antrag namentlich genannten, in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmer (auch) ab 1. Jänner 1995 nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen. Mit Bescheid vom 7. ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzAlVG §1BundesbahnG 1992 §22 Abs5
Leitsatz: Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Einbeziehung in
einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis stehender
Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherungspflicht;
Dienstverhältnis als sachlicher Anknüpfungspunkt; Einbeziehung auch
der ehemaligen Bediensteten der ÖBB in die fragliche Neu... mehr lesen...