RS Vfgh 1998/12/11 B2658/97

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Veröffentlicht am 11.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AlVG §1
Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §2
BundesbahnG 1992 §22 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Ausnahme von Dienstnehmern der Grazer Stadtwerke Verkehrsbetriebe von der Arbeitslosenversicherungspflicht unter Hinweis auf die Vorjudikatur; keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Bediensteten der ÖBB und anderer Verkehrsbetriebe; verfassungsgerichtliche Kontrolle immer erst a posteriori; ausreichende Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen in der seinerzeitigen Verhandlung des bereits vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Falles hinsichtlich der Eisenbahnbediensteten

Rechtssatz

§22 Abs5 BundesbahnG 1992 betrifft eine größere Anzahl von Rechtsvorschriften, bezieht sich aber nur auf definitiv gestellte Bedienstete der ÖBB; die Aufhebung des §1 Abs2 litc AlVG betrifft zwar eine größere Anzahl von Dienstnehmern, aber bloß die Frage der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Bestimmung ist daher lex specialis hinsichtlich ihres sachlichen Geltungsbereiches, während §22 Abs5 BundesbahnG 1992 lex specialis hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches ist. In einer solchen Konstellation kann keine Rede davon sein, daß die ältere Vorschrift durch die jüngere nicht verändert werden kann. Es war die Funktion dieser Bestimmung, Verschlechterungen von Rechtspositionen hintanzuhalten, die mit der Ausgliederung der ÖBB per se verbunden gewesen wären; die Aufhebung der vordem bestehenden Ausnahmebestimmung des §1 Abs2 litc AlVG durch die Novelle BGBl 817/1993 hätte sich aber auf die betroffene Gruppe von Bundesbahnbediensteten auch ausgewirkt, wenn die ÖBB nicht ausgegliedert worden wären.

Es sind weder im Verfahren, das zum Vorerkenntnis VfSlg. VfSlg. 14842/1997 geführt hat, noch in diesem Verfahren Umstände hervorgekommen, die es sachlich rechtfertigen würden, die Bediensteten von Verkehrsunternehmungen (und andere von der Aufhebung der Befreiungsbestimmung im AlVG betroffene Dienstnehmer) je nach dem unterschiedlich zu behandeln, ob sie bei den ÖBB oder bei einem anderen (Verkehrs)Unternehmen beschäftigt sind.

Die Einbeziehung der Bediensteten der ÖBB durch Aufhebung der Befreiungsbestimmung des §1 Abs2 litc AlVG durch das Bundesgesetz BGBl 817/1993 ist keineswegs abrupter erfolgt, als die Einbeziehung anderer Personen, die bis zum Wirksamkeitsbeginn der genannten Novelle von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen waren.

Rechtskontrolle durch VfGH immer erst a posteriori möglich.

Ausreichende Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen in der seinerzeitigen Verhandlung.

Keine rechtliche Relevanz des BG BGBl I 16/1998 (Novelle ua des AlVG und des Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG) im vorliegenden Fall.

Eine Verlängerung des verfassungswidrigen Zustandes wäre verfassungswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verhandlung, Rechtsschutz, VfGH / Sachentscheidung Allg, Arbeitslosenversicherung, Bundesbahnbedienstete, Geltungsbereich eines Gesetzes, Derogation, lex specialis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2658.1997

Dokumentnummer

JFR_10018789_97B02658_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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