Norm: ZPO §82ZPO §369
Rechtssatz: §82 ZPO ist analog auf Augenscheinsgegenstände anzuwenden, auf welche eine Prozesspartei in einem Schriftsatz Bezug genommen hat, wenn sich die Augenscheinsgegenstände (wie hier: Lichtbilder) zur Vorlage bei Gericht eignen. Entscheidungstexte 129 R 63/18k Entscheidungstext OLG Wien 16.07.2018 129 R 63/18k ... mehr lesen...
Begründung: Das Handelsgericht Wien verpflichtete im dort anhängigen Zivilprozess AZ 34 Cg 12/04b mit Beschluss vom 10. November 2004 die beklagten Parteien gemäß § 82 ZPO zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden. Die klagende (hier: betreibende) Partei beantragte aufgrund dieses Beschlusses die Bewilligung der Exekution gemäß § 354 EO. Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der wesentlichen
Begründung: ab, Beschlüsse gemäß § 82 ZPO seien unanfechtbar und keine Exekutionstitel... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund der in einem anhängigen näher genannten Zivilprozess gemäß § 82 ZPO ergangenen Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 28. Juni 2004 und 4. August 2004 die Exekution gemäß § 354 EO zu bewilligen, ab. Nach dessen Ansicht wäre die Vollstreckung eines Beschlusses gemäß § 82 ZPO vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK konventionswidrig, weil dieser unanfechtbare Beschluss ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z1 IBEO §1 Z1 IIAZPO §82
Rechtssatz: Ein Beschluss, mit dem der Streitrichter einem Antrag auf Urkundenvorlage gemäß §82 ZPO stattgab, ist kein Exekutionstitel nach § 1 Z1 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 142/06p Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 142/06p Veröff: SZ 2006/95 3 Ob 143/06k Entscheidungstext OGH 26.07.2006 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §82
Rechtssatz: Der Normzweck des §82 ZPO ist die Gewährleistung der Information des Prozessgegners, nicht dagegen die Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht (so schon 4Ob44/05g). Die Nichtbefolgung eines Auftrags gemäß §82ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft. Entscheidungstexte 3 Ob 142/06p Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 142/06p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §82
Rechtssatz: Gegen den über einen Antrag nach § 82 Abs 1 ZPO ergehenden Beschluß findet ein Rechtsmittel nicht statt. Entscheidungstexte 1 Ob 953/25 Entscheidungstext OGH 18.11.1925 1 Ob 953/25 Veröff: SZ 7/372 1 Ob 80/18y Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 80/18y Europ... mehr lesen...