Der Normzweck des §82 ZPO ist die Gewährleistung der Information des Prozessgegners, nicht dagegen die Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht (so schon 4Ob44/05g). Die Nichtbefolgung eines Auftrags gemäß §82ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft.