Norm
ZPO §82Rechtssatz
§82 ZPO ist analog auf Augenscheinsgegenstände anzuwenden, auf welche eine Prozesspartei in einem Schriftsatz Bezug genommen hat, wenn sich die Augenscheinsgegenstände (wie hier: Lichtbilder) zur Vorlage bei Gericht eignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000912Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018