Entscheidungsgründe: Die klagende Bank nimmt die beiden Beklagten als unbedingte erbserklärte und eingeantwortete Miterben nach ihrer Mutter Maria T***** aus der Übernahme persönlicher Haftungen der am 1. Jänner 1983 verstorbenen Erblasserin für Kredit- bzw. Darlehensverbindlichkeiten ihres Sohnes, des Bruders der beiden Beklagten, Reinhard T*****, auf Zahlung eines Betrages von restlich S 7,459.579,94 s.A. in Anspruch. Es ist unbestritten, daß die beiden Beklagten als Miterben für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unter Bezugnahme auf den im Original vorgelegten Wechsel vom 15. Juni 1983 brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei habe sich nach dem Inhalt dieses Wechsels verpflichtet, an den Aussteller, die Firma Franz R*** in Viehhofen, die Wechselsumme von S 127.460,06 zu bezahlen. Der Wechsel sei in der Folge von der klagenden Partei im Eskomptewege erworben und nach Fälligkeit nicht eingelöst worden, sodaß Protest mangels Zahlung habe erhoben werden müsse... mehr lesen...
Norm: ZPO §557 Abs2
Rechtssatz: Wird zwar in den Einwendungen nicht ausdrücklich das Fehlen der Vollmachtsurkunde, aber immerhin die mangelnde Bevollmächtigung zur wechselrechtlichen Stellvertretung geltend gemacht, so ist damit dem Prozeßgericht die Pflicht auferlegt, nun auch das Fehlen dieses Erfordernisses des Prozeßrechtes wahrzunehmen, den zu unrecht erlassenen Wechselzahlungsauftrag aufzuheben und die Wechselklage zurückzuweisen. ... mehr lesen...
Unter Vorlage eines protestierten Wechsels vom 3. August 1965 beantragte die klagende Partei mit der als "Wechselklage mit Protest" überschriebenen Eingabe vom 15. Oktober 1965 die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages, mit welchem dem Wechselaussteller und dem Betriebsratsfonds der Fabrik X-AG. als Akzeptant zur ungeteilten Hand die Bezahlung der Wechselsumme von 90.000 S samt Zinsen und Spesen oder die Einbringung von Einwendungen dagegen aufgetragen werde. Das Erstgericht erli... mehr lesen...
Norm: WG Art8ZPO §557 Abs2
Rechtssatz: Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (§ 557 Abs 2 ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Die Klägerin hat einen Wechsel an eigene Order auf die Beklagte gezogen. Der Wechsel wurde von der Ausstellerin nicht firmenmäßig von den beiden Liquidatoren, sondern nur von einem der Liquidatoren und von einem gewissen G. i. V. des zweiten Liquidators gefertigt. Die Vollmacht, auf Grund deren der Anwalt der Klägerin diesen Wechsel eingeklagt hat, war in gleicher Weise namens der Klagsfirma unterzeichnet. Die Beklagte hat gegen den Wechselzahlungsauftrag eingewendet, daß ein gültig... mehr lesen...
Norm: ZPO §557 Abs2
Rechtssatz: § 557 Abs 2 ZPO kann nicht auf den Wechselgläubiger bezogen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 648/52 Entscheidungstext OGH 01.08.1952 1 Ob 648/52 Veröff: SZ 25/213 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044688 Dokumentnummer JJR_19520801_OGH0002_00... mehr lesen...