RS OGH 1966/10/6 5Ob187/66, 2Ob643/85

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Veröffentlicht am 06.10.1966
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Norm

WG Art8
ZPO §557 Abs2

Rechtssatz

Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (§ 557 Abs 2 ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044692

Dokumentnummer

JJR_19661006_OGH0002_0050OB00187_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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