Norm
WG Art8Rechtssatz
Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (§ 557 Abs 2 ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044692Dokumentnummer
JJR_19661006_OGH0002_0050OB00187_6600000_002