Norm
ZPO §557 Abs2Rechtssatz
Wird zwar in den Einwendungen nicht ausdrücklich das Fehlen der Vollmachtsurkunde, aber immerhin die mangelnde Bevollmächtigung zur wechselrechtlichen Stellvertretung geltend gemacht, so ist damit dem Prozeßgericht die Pflicht auferlegt, nun auch das Fehlen dieses Erfordernisses des Prozeßrechtes wahrzunehmen, den zu unrecht erlassenen Wechselzahlungsauftrag aufzuheben und die Wechselklage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044690Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00646_7800000_001