TE OGH 1986/12/2 2Ob643/85

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** FÜR O*** UND S***, 4020 Linz, Hauptplatz 10-11, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Fa. G*** Gesellschaft m.b.H., 3151 St. Georgen, Waldmüllerstraße 5, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 127.460,06 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Juli 1985, GZ. 2 R 75/85-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 28. Dezember 1984, GZ. 2 Cg 367/83-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die unterinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat:

"Der Wechselzahlungsauftrag des Kreisgerichtes St. Pölten vom 6. Oktober 1983, GZ. 2 Cg 367/83-1, wird aufgehoben.

Die Wechselmandatsklage wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 20.744,50 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 1.739,50 Umsatzsteuer und S 1.610,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen." Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 5.378,60

bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 372,60 Umsatzsteuer und S 1.280,-- Barauslagen) sowie die mit S 7.577,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unter Bezugnahme auf den im Original vorgelegten Wechsel vom 15. Juni 1983 brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei habe sich nach dem Inhalt dieses Wechsels verpflichtet, an den Aussteller, die Firma Franz R*** in Viehhofen, die Wechselsumme von S 127.460,06 zu bezahlen. Der Wechsel sei in der Folge von der klagenden Partei im Eskomptewege erworben und nach Fälligkeit nicht eingelöst worden, sodaß Protest mangels Zahlung habe erhoben werden müssen. Demgemäß werde die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages beantragt, wonach der beklagten Partei aufzutragen sei, der klagenden Partei die Wechselsumme sowie die Protestkosten und weiteren Kosten zu bezahlen.

Das Erstgericht gab dem gestellten Antrag statt.

Gegen die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erhob die beklagte Partei fristgerecht Einwendungen, in welchen sie dessen Aufhebung begehrte. Als Bezogener des Wechsels sei zwar die G*** GesmbH, also die beklagte Partei, genannt, der Wechsel sei jedoch von Karl G*** unterschrieben worden. Dieser sei nicht Geschäftsführer der Gesellschaft, sodaß er diese Gesellschaft nicht habe verpflichten können. Die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages sei gemäß § 557 Abs 2 ZPO unzulässig gewesen, weil bei Unterfertigung einer Wechselerklärung durch einen Machthaber die Vollmacht des Machtgebers vorliegen müsse, was hier nicht der Fall gewesen sei. Im übrigen bestritt die beklagte Partei ihre Zahlungspflicht mit Einwendungen auch aus dem Grundgeschäft.

Das Erstgericht hielt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und erklärte die beklagte Partei zur Zahlung im Sinne des Begehrens der klagenden Partei schuldig. Es stellte fest, daß Monika G*** seit dem 5. Dezember 1979 alleinige Geschäftsführerin der am 6. November 1979

gegründeten beklagten Partei ist. Ihr Ehemann, Karl G***, im Hauptberuf ÖBB-Beamter, leitet mit ihr gemeinsam die Gesellschaft und erledigt im Rahmen des von der Gesellschaft betriebenen Handels mit Türen und Fenstern zusammen mit Vertretern den Verkauf außer Haus. Er unterfertigt ebenso wie Monika G*** die Geschäftspost unter Verwendung der Firmenstampiglie, und zwar ohne irgendeinen Zusatz zu seiner Unterschrift. Am 25. April 1983

bestellte er bei Franz R*** Fenster und Türen und unterfertigte über dessen Ersuchen zur Abdeckung des Kaufpreises am 15. Juni 1983 den klagsgegenständlichen, per 16. September 1983 fälligen Wechsel in der Absicht, die Gesellschaft zu verpflichten, wobei er die Firmenstampiglie verwendete, jedoch keinerlei Zusatz zu seiner Unterschrift anbrachte. Die Geschäftsführerin, Monika G***, erhielt von diesem Wechselakzept nachträglich Kenntnis, insbesondere auch durch ein Schreiben der klagenden Partei. Sie erklärte sich damit einverstanden. Da die Lieferung des Franz R*** an die beklagte Partei behauptetermaßen mangelhaft war, teilte diese dem Franz R*** und der klagenden Partei in der Folge mit, daß "der Wechsel nicht fällig sei". Der Wechsel wurde von der klagenden Partei an ein anderes Kreditinstitut indossiert, ging am 20. September 1983 zu Protest und sodann im Rückgriffsweg wieder an die klagende Partei zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, Karl G*** habe die beklagte Partei wechselmäßig verpflichtet, obwohl er nicht ihr Geschäftsführer sei. Die Geschäftsführerin, mit der er gemeinsam die Gesellschaft leite, habe ihn schlüssig auch zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ermächtigt und dem gegenständlichen Akzept nachträglich zugestimmt. Die Bestimmung des § 557 Abs 2 ZPO sei vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil nicht erkennbar gewesen sei, daß das Wechselakzept nicht vom Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern von einem Bevollmächtigten erfolgt sei. Auf die von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen aus dem Grundgeschäft könne nur im Rahmen des Art. 17 WG Bedacht genommen werden, diesbezügliche Anhaltspunkte lägen aber in keiner Weise vor.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben wurde. Es erklärte die Revision für zulässig. Nach seiner Ansicht habe Karl G*** zwar die Erklärung der Wechselannahme nicht in der Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters der beklagten Partei abgegeben, diese aber kraft rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung wirksam vertreten, weil die Geschäftsführerin der Gesellschaft sein Handeln zumindest schlüssig genehmigt und dieses Einverständnis gegenüber Franz R*** und der klagenden Partei erklärt habe. Die Bestimmung des § 557 Abs 2 ZPO regle nicht den Fall des vollmachtlosen Handelns eines Scheinvertreters, sondern fordere bloß die Vorlage einer Vollmacht bei Unterfertigung einer Wechselerklärung durch den Machtgeber. Ein Zahlungsauftrag sei daher auch bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigungserklärung der beklagten Partei zu erlassen gewesen. Ein solches Schriftstück sei allerdings nicht vorgelegt worden, sodaß die für die Erlassung eines Zahlungsauftrages erforderlichen besonderen Verfahrensvoraussetzungen fehlten. Da der Klagsanspruch selbst aber begründet erscheine, sei lediglich der Zahlungsauftrag aufzuheben, die beklagte Partei aber zur Zahlung zu verurteilen gewesen. Nach Erhebung der Einwendungen habe das Wechselmandatsverfahren nämlich seinen Charakter als Urkundenprozeß verloren, sodaß eine Bevollmächtigung auch auf andere Weise als durch Urkunden nachgewiesen werden könne.

In ihrer auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.

Die klagende Partei stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gerechtfertigt.

Die Revisionswerberin verweist auf die Bestimmung des § 557 Abs 2 ZPO, wonach die Erlassung des Zahlungsauftrages vorliegendenfalls die Beibringung einer Vollmacht des Machtgebers n vorausgesetzt hätte. Mangels einer solchen hätte der Zahlungsauftrag nicht ergehen dürfen und auf die aus dem Grundgeschäft erhobenen Einwendungen eingegangen werden müssen. Franz R*** sowie die klagende Partei habe vor der Eskomptierung des Wechsels auch eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Karl G*** getroffen.

Dem von der beklagten Partei bereits in den Einwendungen ON 2 erhobenen Einwand des Mangels einer im § 557 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Vollmachtsvorlage kommt Berechtigung zu. Gemäß § 557 Abs 1 ZPO kann hinsichtlich einer Forderung, welche sich auf einen Wechsel gründet, unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen ein Wechselzahlungsauftrag erlassen werden. Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nach § 557 Abs 2 ZPO nur erlassen werden, wenn außer den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden auch die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wurde. Im Wechselprozeß, und zwar sowohl bei einer Wechselklage im weiteren Sinne als auch im Wechselmandatsverfahren, muß der Klagsanspruch aus dem Wechsel selbst abgeleitet werden können (Fasching IV 593). Ist der Wechsel von einem Machthaber unterschrieben, ist daher zum Nachweis der Wechselverpflichtung des Vertretenen und somit des gegen diesen gegebenen wechselmäßigen Anspruches auch die Vorlage der Vollmachtsurkunde erforderlich.

Lediglich dann, wenn der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners, so vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person, in dessen oder deren Namen, unterfertigt wurde, bedarf es zur Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht des urkundlichen Nachweises des Vertretungsverhältnisses - der gesetzliche Vertreter handelt nicht als Machthaber des Geschäftsherrn - soferne kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt (SZ 39/162). Außer diesem Falle ist aber bei Fehlen der gemäß § 557 Abs 2 ZPO vorzulegenden Vollmacht die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages zu verweigern und, da der Anspruch gegen den angeblichen Machtgeber aus dem Wechsel selbst nicht abgeleitet werden kann, andere Anspruchsgründe aber weder geltend gemacht noch geprüft werden dürfen, die Wechselmandatsklage zurückzuweisen (Fasching aaO 603). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in dem seiner unveröffentlichten Entscheidung 5 Ob 646/78 zugrundeliegenden Falle, in welchem die Bevollmächtigung des Machthabers nicht gemäß § 557 Abs 2 ZPO urkundlich nachgewiesen wurde, den vom Erstgericht dennoch erlassenen Zahlungsauftrag aufgehoben und die Wechselmandatsklage zurückgewiesen.

Vorliegendenfalls hat Karl G*** bei Abgabe des Wechselakzeptes nicht als gesetzlicher Vertreter, d.h. als vertretungsbefugtes Organ der G*** Gesellschaft m.b.H., gehandelt. Es wäre daher erforderlich gewesen, daß die klagende Partei in der Wechselklage eine Bevollmächtigung des Karl G*** zum Wechselakzept für die Gesellschaft urkundlich nachgewiesen hätte, weil sich nur solcherart ein Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei aus dem Wechsel selbst ableiten ließe. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht und hätte offenkundig auch nicht erbracht werden können. Somit hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Zahlungsauftrag nicht erlassen dürfen, sondern die Wechselklage zurückweisen müssen.

In Stattgebung der Revision war das bestätigende berufungsgerichtliche Urteil daher abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Zuspruch der Prozeßkosten an die beklagte Partei gründet sich auf § 41 ZPO, jener hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E09767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00643.85.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19861202_OGH0002_0020OB00643_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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