Das Landesgericht f. ZRS. Wien als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 8. September 1949 der von der gekundigten Partei erhobenen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Juli 1949 keine Folge gegeben und das angefochtene Urteil bestätigt. Hiebei unterblieb der gemäß § 500 Abs. 3 ZPO. vorgeschriebene Ausspruch, ob die Revision für zulässig erklärt werde. Dieses Urteil wurde der gekundigten Partei am 19. September 1949 zugestellt. Mit Beschluß des La... mehr lesen...