Norm: ZPO §226 VIZPO §405 AZPO §483 Abs3
Rechtssatz: Durch die von der Klägerin bei der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung, jedenfalls zu einer Gegenleistung von 25000,-- S bereit zu sein, wurde ohne eine unzulässige Änderung eines Berufungsantrages oder der Klage im Ergebnis das Hauptbegehren auf X minus 25000,-- S eingeschränkt. Entscheidungstexte 2 Ob 596/53 Entsch... mehr lesen...
Norm: ZPO §483 Abs3
Rechtssatz: Eine Erweiterung der Klage ist im Berufungsverfahren unzulässig, mag sie welche Ursache immer haben, zB auch nur zur Beseitigung eines Rechenfehlers; auch eine erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Zahlung darf nicht mehr berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 246/53 Entscheidungstext OGH 01.04.1953 1 Ob 246/53 Veröff: ... mehr lesen...