Norm
ZPO §226 VIRechtssatz
Durch die von der Klägerin bei der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung, jedenfalls zu einer Gegenleistung von 25000,-- S bereit zu sein, wurde ohne eine unzulässige Änderung eines Berufungsantrages oder der Klage im Ergebnis das Hauptbegehren auf X minus 25000,-- S eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037627Dokumentnummer
JJR_19540108_OGH0002_0020OB00596_5300000_002