RS OGH 1953/4/1 1Ob246/53, 5Ob307/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1953
beobachten
merken

Norm

ZPO §483 Abs3

Rechtssatz

Eine Erweiterung der Klage ist im Berufungsverfahren unzulässig, mag sie welche Ursache immer haben, zB auch nur zur Beseitigung eines Rechenfehlers; auch eine erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Zahlung darf nicht mehr berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 246/53
    Entscheidungstext OGH 01.04.1953 1 Ob 246/53
    Veröff: JBl 1954,20
  • 5 Ob 307/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 307/81
    nur: Eine Erweiterung der Klage ist im Berufungsverfahren unzulässig. (T1) Beisatz: Gilt bereits ab Schluß der Verhandlung erster Instanz. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041986

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0010OB00246_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten