Norm
ZPO §483 Abs3Rechtssatz
Eine Erweiterung der Klage ist im Berufungsverfahren unzulässig, mag sie welche Ursache immer haben, zB auch nur zur Beseitigung eines Rechenfehlers; auch eine erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Zahlung darf nicht mehr berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041986Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0010OB00246_5300000_002