Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antrag ON 66 benennt sowohl im Rubrum als auch auf der letzten Seite zwei von der Ausgleichsschuldnerin verschiedene Antragsteller. Die Entscheidung des Erstgerichts bezieht sich in Zusammenhang mit diesem Schriftsatz lediglich auf "Antragsteller", sodass keine Rede davon sein kann, es sei festgestellt worden, auch die Ausgleichsschuldnerin sei Antragstellerin des Schriftsatzes. Der erkennende Senat hat in seinen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in einer zusammenhängenden Konkurssache, in der die Gemeinschuldnerin gleichfalls von dem auch hier einschreitenden Rechtsanwalt vertreten wird, mit Beschluss vom 25. 6. 2001 zu GZ 8 Ob 159/01t ausgeführt wie folgt: "Wer Antragsteller eines Antrages ist kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wer Antragsteller eines Antrages ist, kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Gemeinschuldnerin nicht Antragstellerin der mit Schriftsatz ON ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wer Antragsteller eines Antrages ist, kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Gemeinschuldnerin nicht Antragsteller der mit den Schriftsätzen... mehr lesen...
Begründung: Zwei Teilflächen der Liegenschaft der Antragsteller wurden nach dem Bundesstraßengesetz rechtskräftig enteignet. Die Antragsteller begehren die gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit S 809.839,71 fest und wies das Mehrbegehren einschließlich des Begehrens auf Verzugszinsen ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nur im Kostenausspruch teilweise und dem Rekurs der Antragsteller nur ... mehr lesen...