TE OGH 2001/6/25 8Ob159/01t

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der I*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2001, GZ 3 R 51/01v-108, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer Antragsteller eines Antrages ist, kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Gemeinschuldnerin nicht Antragsteller der mit den Schriftsätzen ON 92 und ON 102 gestellten Anträge ist, nicht die Rede sein, zumal in beiden (von einem Rechtsanwalt verfassten) Schriftsätzen andere Rechtssubjekte als Antragsteller bezeichnet sind und jeglicher Hinweis fehlt, aus dem geschlossen werden könnte, dass ungeachtet dieses Umstandes die Gemeinschuldnerin als Antragsteller habe auftreten wollen.Wer Antragsteller eines Antrages ist, kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Gemeinschuldnerin nicht Antragsteller der mit den Schriftsätzen ON 92 und ON 102 gestellten Anträge ist, nicht die Rede sein, zumal in beiden (von einem Rechtsanwalt verfassten) Schriftsätzen andere Rechtssubjekte als Antragsteller bezeichnet sind und jeglicher Hinweis fehlt, aus dem geschlossen werden könnte, dass ungeachtet dieses Umstandes die Gemeinschuldnerin als Antragsteller habe auftreten wollen.

Aus eben diesem Grund bestand auch - wie schon die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat - keinerlei Veranlassung, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Eine solche Verpflichtung hätte eine unklare Situation zur Voraussetzung, die aber von der zweiten Instanz in keinesfalls unvertretbarer Weise verneint wurde.

Da somit die Gemeinschuldnerin nicht Antragstellerin der noch in Rede stehenden Anträge ist, ist sie - wie die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat - durch deren nicht in ihre Rechtsposition eingreifende Zurückweisung nicht beschwert. Damit ist sie aber zur Bekämpfung dieser Zurückweisung nicht legitimiert.

Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dass Nichtigkeiten von Amts wegen aufzugreifen sind, kann ihr von vornherein die ihr aus den dargelegten Gründen fehlende Rekurslegitimation nicht verschaffen, weil aus der Verpflichtung des Gerichts zu amtswegigem Handeln kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf ein Tätigwerden des Gerichts abgeleitet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0058452).Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dass Nichtigkeiten von Amts wegen aufzugreifen sind, kann ihr von vornherein die ihr aus den dargelegten Gründen fehlende Rekurslegitimation nicht verschaffen, weil aus der Verpflichtung des Gerichts zu amtswegigem Handeln kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf ein Tätigwerden des Gerichts abgeleitet werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0058452).

Anmerkung

E62376 08A01591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00159.01T.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20010625_OGH0002_0080OB00159_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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