TE OGH 2001/8/16 8Ob158/01w

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Ausgleich über das Vermögen der H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Ausgleichsschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2001, GZ 3 R 53/01p-71, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ausgleichsschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ausgleichsschuldnerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ON 66 benennt sowohl im Rubrum als auch auf der letzten Seite zwei von der Ausgleichsschuldnerin verschiedene Antragsteller. Die Entscheidung des Erstgerichts bezieht sich in Zusammenhang mit diesem Schriftsatz lediglich auf "Antragsteller", sodass keine Rede davon sein kann, es sei festgestellt worden, auch die Ausgleichsschuldnerin sei Antragstellerin des Schriftsatzes.

Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 8 Ob 159/01t und 8 Ob 160/01i bereits dargelegt, es könne nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beruteilt werden, wer Antragsteller eines Antrages ist. Diese Beurteilung stelle - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krasser Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Ausgleichsschuldnerin nicht Antragstellerin der mit dem Schriftsatz ON 66 gestellten Anträge ist, nicht die Rede sein, zumal in dem (von einem Rechtsanwalt verfassten) Schriftsatz - wie bereits dargestellt - andere Rechtssubjekte als Antragsteller bezeichnet sind und jeglicher Hinweis fehlt, aus dem geschlossen werden könnte, dass ungeachtet dieses Umstandes die Ausgleichsschuldnerin als Antragstellerin habe auftreten wollen.Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 8 Ob 159/01t und 8 Ob 160/01i bereits dargelegt, es könne nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beruteilt werden, wer Antragsteller eines Antrages ist. Diese Beurteilung stelle - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krasser Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Ausgleichsschuldnerin nicht Antragstellerin der mit dem Schriftsatz ON 66 gestellten Anträge ist, nicht die Rede sein, zumal in dem (von einem Rechtsanwalt verfassten) Schriftsatz - wie bereits dargestellt - andere Rechtssubjekte als Antragsteller bezeichnet sind und jeglicher Hinweis fehlt, aus dem geschlossen werden könnte, dass ungeachtet dieses Umstandes die Ausgleichsschuldnerin als Antragstellerin habe auftreten wollen.

Aus diesem Grund bestand keinerlei Veranlassung, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Eine solche Verpflichtung hätte eine unklare Situation zur Voraussetzung, die aber von der zweiten Instanz in keinesfalls unvertretbarer Weise verneint wurde.

Da somit die Ausgleichsschuldnerin nicht Antragstellerin des in Rede stehenden Antrags ist, ist sie - wie die zweite Insatnz zutreffend ausgeführt hat - duch die nicht in ihre Rechtsposition eingreifende Zurückweisung nicht beschwert. Damit ist sie aber zur Bekämpfung dieser Zurückweisung nicht legitimiert.

der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dass Nichtigkeiten von Amts wegen aufzugreifen sind, kann ihr von vornherein die ihr aus den dargelegten Gründen fehlende Rekurslegitimation nicht verschaffen, weil - abgesehen davon, dass die gewünschte Vorgangsweise das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzte - aus der Verpflichtung des Gerichts zu amtswegigem Handeln kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf ein Tätigwerden des Gerichts abgeleitet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0058452).der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dass Nichtigkeiten von Amts wegen aufzugreifen sind, kann ihr von vornherein die ihr aus den dargelegten Gründen fehlende Rekurslegitimation nicht verschaffen, weil - abgesehen davon, dass die gewünschte Vorgangsweise das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzte - aus der Verpflichtung des Gerichts zu amtswegigem Handeln kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf ein Tätigwerden des Gerichts abgeleitet werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0058452).

Anmerkung

E62897 08A01581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00158.01W.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_0080OB00158_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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