Norm: ABGB 914 IIZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte; es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Erstgerichtes (ON 10) zurück. Das Erstgericht habe das Teilurteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet. Weder unmittelbar nach dieser Verkündung noch innerhalb einer Woche danach hätten die Beklagten die Berufung angemeldet. In der Erklärung (beider Parteien), die Zustellung einer Urteilsausfertigung zu beantragen, liege keine Berufungsanmeldung. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner sowie Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Angestellte, ***** vertreten durch Dr. M***** M*****, Rechtsanwal... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs3ZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs. 2 ZPO geht hervor, daß ein im Sinne des § 416 Abs. 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs. 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergri... mehr lesen...