Norm: ZPO §146 IZPO §451JN §31 VII
Rechtssatz: Vor Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl kann eine Delegierung nicht erfolgen, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §451
Rechtssatz: Das Gesetz begnügt sich mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der die Absicht, Einspruch zu erheben, (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", kann aber nur den Sinn haben, Einspruch erheben zu wollen, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfaßt, nicht bedurft. Ents... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3ZPO §451
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in eine... mehr lesen...