RS OGH 1991/6/6 6Ob557/91, 9Ob246/97k, 3Ob117/99y, 3Ob187/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

JN §104 Abs3
ZPO §451

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 557/91
    Veröff: EvBl 1992/8 S 29 = JBl 1992,331 (Pfersmann)
  • 9 Ob 246/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 246/97k
    Beisatz: Da für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit erhoben werden kann, das inländische Recht maßgebend ist, stellt daher der - wenn auch begründete - Einspruch der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl auch keine zuständigkeitsbegründende Einlassung iS Art 18 LGVÜ dar. (T1)
  • 3 Ob 117/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 117/99y
    Auch; Beisatz: In § 104 Abs 3 JN ist allerdings keineswegs von einem aufgetragenen Schriftsatz die Rede, vielmehr ergibt sich aus der Zitierung des § 74 ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Sache, dass es nicht auf das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung ankommen kann. (T2) Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren zu beurteilen. (T3); Veröff: SZ 72/193
  • 3 Ob 187/00x
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 187/00x
    nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. (T4); Beisatz: Auch außerhalb des Mahnverfahrens erfolgt durch einen weder aufgetragenen noch freigestellten vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, keine Heilung der Unzuständigkeit. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041539

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0060OB00557_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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