Norm
JN §104 Abs3Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041539Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0060OB00557_9100000_001