Norm
ZPO §451Rechtssatz
Das Gesetz begnügt sich mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der die Absicht, Einspruch zu erheben, (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", kann aber nur den Sinn haben, Einspruch erheben zu wollen, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfaßt, nicht bedurft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041536Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00280_9200000_001