TE OGH 1999/5/25 3R176/99a

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Norm

LGVÜ Art16
LGVÜ Art18
LGVÜ Art19
LGVÜ Art20
JN §41
ZPO §448 Abs2 Z2
  1. ZPO § 448 heute
  2. ZPO § 448 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 448 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 448 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 448 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. ZPO § 448 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Künz als Vorsitzenden sowie den Richter des Landesgerichtes Hofrat Dr. Mähr und den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Bildstein als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei QU***** AG, ***** vertreten durch Dr. Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Sylvia SCH***** wegen ATS 78.160,96 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29.4.1999, 3 C 378/99 p-6, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit der gegenständlichen - verbesserten - Mahnklage begehrt die Klägerin von der Beklagten, deren Adresse mit F***** in L***** angegeben wurde, den Betrag von ATS 78.160,96 samt Zinsen. Nachdem am 9.3.1999 ein Zahlungsbefehl erlassen wurde, dieser jedoch infolge Unbekanntheit des Aufenthaltes der Beklagten an der angegebenen Adresse in Österreich nicht zustellbar war, beantragte die Klägerin die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls in ***** (Schweiz), *****.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Klage wegen Unzuständigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Dornbirn habe, weshalb dieses örtlich nicht zuständig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit der Begründung, dass die Beklagte in Lustenau noch Verwandte und Vermögen habe, weshalb der Gerichtsstand für das Verfahren und die Klagsführung "berechtigt" sei.

Da aus der Art der bekämpften Entscheidung und dem Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend erkennbar ist, dass sich die Rechtsmittelwerberin durch die Zurückweisung der Klage beschwert erachtet und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Erstgericht anstrebt, schadet der fehlende Rechtsmittelantrag nicht (SZ 47/64 ua).

Der Rekurs ist im Ergebnis auch begründet.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich hat das Gericht, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind, erfolgt (§ 41 Abs 1 und 2 JN).Grundsätzlich hat das Gericht, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind, erfolgt (Paragraph 41, Absatz eins und 2 JN).

Diese nationalen Vorschriften werden nunmehr durch das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) bzw durch das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) verdrängt und durch die Art 18 bis 20 dieser Übereinkommen ersetzt. Während im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten das EuGVÜ das LGVÜ nach Abschluss und Ratifizierung des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ ablöst, bleibt im Verhältnis zu den Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, jedoch Partei des LGVÜ - wie vorliegendenfalls die Schweiz - , dieses weiterhin anwendbar.Diese nationalen Vorschriften werden nunmehr durch das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) bzw durch das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) verdrängt und durch die Artikel 18 bis 20 dieser Übereinkommen ersetzt. Während im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten das EuGVÜ das LGVÜ nach Abschluss und Ratifizierung des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ ablöst, bleibt im Verhältnis zu den Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, jedoch Partei des LGVÜ - wie vorliegendenfalls die Schweiz - , dieses weiterhin anwendbar.

Das LGVÜ hat das österreichische internationale Zivilverfahrensrecht auf neue Grundlagen gestellt. Mit vielen Gerichtsständen erlaubt es die Prozessführung im Inland gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat auch in Fällen, in denen auf Grund des Zuständigkeitssystems der JN bislang kein Gerichtsstand im Inland gegeben war (Czernich, Mahnverfahren und Lugano-Übereinkommen, RZ 1997, 189).

Der wesentliche Unterschied zwischen den Regelungen nach der Jurisdiktionsnorm und dem LGVÜ besteht darin, dass sie den Zeitpunkt, wann das Gericht seine Zuständigkeit zu prüfen hat, unterschiedlich ansetzen. Während § 41 JN diesen Zeitpunkt mit dem Einlangen der Klage bei Gericht ("sobald eine Rechtssache ... bei einem Gerichte anhängig wird ...") festlegt, verschiebt ihn das LGVÜ auf einen Zeitpunkt, nachdem dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen.Der wesentliche Unterschied zwischen den Regelungen nach der Jurisdiktionsnorm und dem LGVÜ besteht darin, dass sie den Zeitpunkt, wann das Gericht seine Zuständigkeit zu prüfen hat, unterschiedlich ansetzen. Während Paragraph 41, JN diesen Zeitpunkt mit dem Einlangen der Klage bei Gericht ("sobald eine Rechtssache ... bei einem Gerichte anhängig wird ...") festlegt, verschiebt ihn das LGVÜ auf einen Zeitpunkt, nachdem dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen.

Das Gericht darf daher im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen in limine litis wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich einzulassen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 2 zu Art 18). Nach der Ausnahmebestimmung des Art 19 LGVÜ darf sich das Gericht eines Vertragsstaates nur dann von Amts wegen für unzuständig erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art 16 ausschließlich zuständig ist, was in vorliegender Rechtssache nicht der Fall ist.Das Gericht darf daher im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen in limine litis wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich einzulassen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 2 zu Artikel 18,). Nach der Ausnahmebestimmung des Artikel 19, LGVÜ darf sich das Gericht eines Vertragsstaates nur dann von Amts wegen für unzuständig erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Artikel 16, ausschließlich zuständig ist, was in vorliegender Rechtssache nicht der Fall ist.

Eine eingelangte Klage ist daher vom Gericht nicht a limine auf ihre Zuständigkeit zu prüfen, sondern ist dem Beklagten Gelegenheit zur Einlassung zu geben. Das angerufene Gericht hat daher, auch wenn es unzuständig ist, die Klage zuzustellen (außer bei der Zwangszuständigkeit nach Art 16) und dem Beklagten so die Möglichkeit zur einer die Unzuständigkeit heilenden Verfahrenseinlassung zu geben (A. Burgstaller, Probleme der Provogation nach dem Lugano-Übereinkommen, JBl 1998, 696 mwN).Eine eingelangte Klage ist daher vom Gericht nicht a limine auf ihre Zuständigkeit zu prüfen, sondern ist dem Beklagten Gelegenheit zur Einlassung zu geben. Das angerufene Gericht hat daher, auch wenn es unzuständig ist, die Klage zuzustellen (außer bei der Zwangszuständigkeit nach Artikel 16,) und dem Beklagten so die Möglichkeit zur einer die Unzuständigkeit heilenden Verfahrenseinlassung zu geben (A. Burgstaller, Probleme der Provogation nach dem Lugano-Übereinkommen, JBl 1998, 696 mwN).

Vorliegendenfalls hat dies zur Folge, dass - da auf Grund des nunmehrigen Wohnsitzes der Beklagten ein Auslandsbezug gegeben ist, und demnach kein reiner "Inlandsfall" vorliegt - der Beklagten die Möglichkeit zu einer die Unzuständigkeit heilenden Verfahrenseinlassung zu geben ist.

Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgte daher - zumindest zu diesem Zeitpunkt - zu Unrecht, sodass dem Rekurs im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Die angefochtene Entscheidung war sohin ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, wobei der trotz des in § 448 Abs 2 Z 3 ZPO (idF der WGN 1997) normierten Verbots erlassene Zahlungsbefehl (da ursprünglich eine inländische Adresse in der Klage angegeben wurde) der Beklagten an deren Schweizer Adresse zuzustellen sein wird. Dieser wird die Möglichkeit offen stehen, die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit - nach Erhebung eines Einspruchs - in der mündlichen Streitverhandlung nach § 440 ZPO zu erheben.Die angefochtene Entscheidung war sohin ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, wobei der trotz des in Paragraph 448, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung der WGN 1997) normierten Verbots erlassene Zahlungsbefehl (da ursprünglich eine inländische Adresse in der Klage angegeben wurde) der Beklagten an deren Schweizer Adresse zuzustellen sein wird. Dieser wird die Möglichkeit offen stehen, die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit - nach Erhebung eines Einspruchs - in der mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 440, ZPO zu erheben.

Bei der Entscheidung des Rekursgerichtes handelt es sich um keinen "echten" Aufhebungsbeschluss, sondern bedeutet derselbe eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, sodass mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auszusprechen war.Bei der Entscheidung des Rekursgerichtes handelt es sich um keinen "echten" Aufhebungsbeschluss, sondern bedeutet derselbe eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, sodass mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auszusprechen war.

Anmerkung

EFE00030 03R01769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:00300R00176.99A.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19990525_LG00929_00300R00176_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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