Norm
LGVÜ Art16Rechtssatz
Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Art 16 LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Zahlungsbefehl ist an den nunmehr im Ausland wohnhaften Beklagten zuzustellen.
Anmerkung
0000049Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000049Dokumentnummer
JJR_19990525_LG00929_00300R00176_99A0000_001