RS OGH 2007/8/14 1Ob113/07k, 8Ob165/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2007
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Norm

KO §110 Abs4
ZPO §124
ZPO §426 Abs2

Rechtssatz

Der Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 113/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 113/07k
    Veröff: SZ 2007/126
  • 8 Ob 165/08k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 165/08k
    Vgl; Beisatz: Da auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat. (T1); Beisatz: Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO in Verbindung mit § 171 KO mangelt. (T2); Bem: Siehe auch RS0124526, RS0124527 und RS0124528. (T3); Veröff: SZ 2009/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122416

Im RIS seit

13.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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