Norm
KO §110 Abs4Rechtssatz
Der Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122416Im RIS seit
13.09.2007Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012