Norm
ZPO §426 Abs2Rechtssatz
Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach § 426 Abs 2 ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021