Entscheidungen zu § 393 Abs. 3 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-32 von 32

RS OGH 1956/9/26 1Ob479/56, 2Ob180/73 (2Ob181/73)

Norm: ZPO §393 Abs3
Rechtssatz: Wenn das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt wurde, kann das Berufungsgericht nicht in Stattgebung der Berufung das abweisliche (Zwischenurteil) Ersturteil dahin abändern, daß dem ziffernmäßig bestimmten Klagebegehren Folge gegeben werde. Entscheidungstexte 1 Ob 479/56 Entscheidungstext OGH 26.09.1956 1 Ob 479/56 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.1956

RS OGH 1931/12/22 1Ob976/31

Norm: ZPO §192 Abs2 B9ZPO §393 Abs3
Rechtssatz: Hat das Prozeßgericht aus Anlaß eines Zwischenantrages auf Feststellung das für die Entscheidung der Hauptsache wesentliche Rechtsverhältnis für begründet erklärt, das weitere Verfahren aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteiles ausgesetzt, so ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Beschluß des Prozeßgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung der Verhandlung übe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1931

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