Norm
ZPO §192 Abs2 B9Rechtssatz
Hat das Prozeßgericht aus Anlaß eines Zwischenantrages auf Feststellung das für die Entscheidung der Hauptsache wesentliche Rechtsverhältnis für begründet erklärt, das weitere Verfahren aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteiles ausgesetzt, so ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Beschluß des Prozeßgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung der Verhandlung über die Klage aufgetragen wurde, ein Revisionsrekurs nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0037199Dokumentnummer
JJR_19311222_OGH0002_0010OB00976_3100000_001