Begründung: Die vom Revisionsrekurswerber (in der Folge: Erbe) auf Grund des Testaments vom 23. 1. 1992 zum gesamten Nachlass abgegebene unbedingte Erbserklärung wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 5. 10. 1993 zu Gericht angenommen. Die Tochter des Erblassers (Mag. Heidemarie B*****) gab eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes ab. Sie machte sowohl ihren gesetzlichen Erbrechtsanspruch als auch ihren Pflichtteilsanspruch klageweise geltend. Der Erbe obsiegte mit Urt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß §§ 804, 784 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG haben die in § 762 ABGB genannten Personen (Pflichtteilsberechtigte bzw Noterben) bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde (RIS-Justiz RS0008350) das Recht, die Inventarisierung und Schätzung von Nachlassgegenständen zu verlangen (6 Ob 121/98g mwN; Welser in Rummel3 Rz 1 zu § 804 ABGB). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Nota... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 54/122; SZ 58/77; SZ 68/126; 1 Ob 9/99a). Er hat im Verlassenschaftsverfahren gemäß § 784 zweiter Satz ABGB das Recht, an der Schätzung teilzunehmen und dabei seine Erinnerungen anzubringen. Er ist insoweit Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG (EFSlg. 39.551/2; SZ 64/184 u. a.). Die Errichtung eines Inventars nach... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Errichtung eines Inventars nach §§ 92 ff AußStrG wird nur für Zwecke des Nachlaßverfahrens vorgenommen; die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen nur für dieses Verfahren und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (NZ 1969, 42 = NZ 1969, 137; JBl 1985, 741 = NZ 1986, 226; EvBl 1990/109 = JBl 1990, 583 = NZ 1991, 229; NZ 1991, 249; SZ 64/184 = ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 22.8.1989 (ON 18) die bedingte Erbserklärung des Testamentserben zu Gericht an und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Inventars. Dieser Beschluß wurde ua den damals anwaltlich nicht vertretenen Noterbinnen am 25.8. bzw 4.10.1989 zugestellt. Zwischen Oktober und Dezember 1989 bestellte der Gerichtskommissär Sachverständige zur Schätzung der äußerst umfangreichen Nachlaßsachen (land- und forstwirtschaftliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Johann M***, der uneheliche Vater des Klägers, verstarb nach Errichtung einer eigenhändigen letzten Willeserklärung vom 20.3.1985 am 3.4.1985. Der vorletzte Absatz hat folgenden Wortlaut: "Der a. e.Sohn Anton Hans S***, geboren 22.12.1949 in Klagenfurt, wird enterbt.
Begründung: Seit 30 Jahren kein Lebenszeichen außer einmal aus Spanien, wo er unter folgender Adresse sich meldete.....Nach Einholung einer Auskunft keine Antwort erhalten." Johann M*** hinterließ... mehr lesen...
Begründung: Günther Karl W*** verstarb am 22. September 1987. In einem Kodizill vermachte er der Klägerin diverse Einrichtungsgegenstände und das Sparbuch der S*** DER S*** E***, lautend auf "Günther" Nr. 0010-370708 mit einem Einlagestand am Todestag von S 184.163,33. Seine mj. Kinder Florian und Marie-Luise W*** gaben auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab, die vom Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 3. Juni 1988, 1 A 148/88-15, zu Ger... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §804ZPO §389AußStrG §92AußStrG §97 CAußStrG 2005 §166 Abs 1
Rechtssatz: Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast. Entscheidungstexte 1 Ob 690/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 690/89 Veröff: EvBl 1990/109 S 527 = NZ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patents Nr. 356.832, betreffend eine Vorrichtung zum Beschichten von Abstandhalterrahmen für Isolierglas. Dieses Patent hatte ursprünglich 7 Ansprüche umfaßt; mit Wirksamkeit vom 27.Mai 1983 wurde auf Grund eines Teilverzichtes der Gegenstand des Anspruches 6 in den Anspruch 1 aufgenommen und der Anspruch 7 in Anspruch 6 umbenannt. Mit der Behauptung, daß die Beklagte in sein Patentrecht eingreife, stellt der Kläger ein Begeh... mehr lesen...
Norm: ZPO §291ZPO §389
Rechtssatz: Unanfechtbar nach § 291 Abs 2 und § 389 Abs 3 ZPO sind auch jene Beschlüsse, durch welche im Zuge des Beweissicherungsverfahrens die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird. Bem:
Rechtssatz: stammt aus OGH R II 135/20 vom 10. 8. 1920 (SZ 2/79) Entscheidungstexte 4 Ob 52/88 Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 52/88 Vgl auch ... mehr lesen...