TE OGH 2001/4/18 7Ob71/01v

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. Juli 2000 verstorbenen Wilhelmine B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbl. Witwers und erbserklärten Testamentserben Richard B*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2001, GZ 42 R 558/00w-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 804, 784 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG haben die in § 762 ABGB genannten Personen (Pflichtteilsberechtigte bzw Noterben) bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde (RIS-Justiz RS0008350) das Recht, die Inventarisierung und Schätzung von Nachlassgegenständen zu verlangen (6 Ob 121/98g mwN; Welser in Rummel3 Rz 1 zu § 804 ABGB). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Notar zu übertragen hat (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b, § 2 Abs 1 Z 2 GKoärG; 7 Ob 512/95; 6 Ob 121/98g). Das Inventar gemäß § 802 ABGB ist ein genaues und vollständiges Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser bei seinem Tod befunden hat, samt Bewertung, bezogen auf den Todeszeitpunkt (Welser aaO Rz 9 zu § 802 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0007898). Die Inventarisierung (und Schätzung nach § 784 ABGB) dient der Ermittlung der Grundlage für die Pflichtteilsberechnung und ermöglicht somit die Geltendmachung der Pflichtteilsforderung (EFSlg 36.089; EFSlg 36.091; Eccher in Schwimann2 Rz 1 zu § 804 ABGB); sie wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z; 1 Ob 48/99m ua), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittelung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153).Gemäß Paragraphen 804,, 784 ABGB, Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG haben die in Paragraph 762, ABGB genannten Personen (Pflichtteilsberechtigte bzw Noterben) bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde (RIS-Justiz RS0008350) das Recht, die Inventarisierung und Schätzung von Nachlassgegenständen zu verlangen (6 Ob 121/98g mwN; Welser in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 804, ABGB). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Notar zu übertragen hat (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GKoärG; 7 Ob 512/95; 6 Ob 121/98g). Das Inventar gemäß Paragraph 802, ABGB ist ein genaues und vollständiges Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser bei seinem Tod befunden hat, samt Bewertung, bezogen auf den Todeszeitpunkt (Welser aaO Rz 9 zu Paragraph 802, ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0007898). Die Inventarisierung (und Schätzung nach Paragraph 784, ABGB) dient der Ermittlung der Grundlage für die Pflichtteilsberechnung und ermöglicht somit die Geltendmachung der Pflichtteilsforderung (EFSlg 36.089; EFSlg 36.091; Eccher in Schwimann2 Rz 1 zu Paragraph 804, ABGB); sie wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z; 1 Ob 48/99m ua), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittelung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153).

Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen. Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, das Berufungsgericht (gemeint Rekursgericht) verkenne die Rechte des Noterben, der nicht ein Recht auf Schätzung, sondern nur auf Beiziehung zur Schätzung habe, steht zur zitierten oberstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch und ist rechtsirrig. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen sind (7 Ob 532/86; 4 Ob 539/95 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 784, 804 ABGB und § 92 Abs 1 AußStrG könne das Recht auf Inventarisierung weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden, im Einklang. Auf die auch im Revisionsrekurs angeschnittene Kostenfrage ist bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der Noterbin nicht einzugehen.Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen. Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, das Berufungsgericht (gemeint Rekursgericht) verkenne die Rechte des Noterben, der nicht ein Recht auf Schätzung, sondern nur auf Beiziehung zur Schätzung habe, steht zur zitierten oberstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch und ist rechtsirrig. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach Paragraph 762, ABGB zu prüfen sind (7 Ob 532/86; 4 Ob 539/95 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 784,, 804 ABGB und Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG könne das Recht auf Inventarisierung weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden, im Einklang. Auf die auch im Revisionsrekurs angeschnittene Kostenfrage ist bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der Noterbin nicht einzugehen.

Da der Revisionsrekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufzeigt, ist sein Rechtsmittel unzulässig und war daher zurückzuweisen.Da der Revisionsrekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht aufzeigt, ist sein Rechtsmittel unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61521 07A00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00071.01V.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0070OB00071_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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