TE OGH 1999/10/22 1Ob48/99m

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen KR *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des pflichtteilsberechtigten Sohnes Walter N*****, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 1998, GZ 43 R 939/98a, 43 R 940/98y-306, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 54/122; SZ 58/77; SZ 68/126; 1 Ob 9/99a). Er hat im Verlassenschaftsverfahren gemäß § 784 zweiter Satz ABGB das Recht, an der Schätzung teilzunehmen und dabei seine Erinnerungen anzubringen. Er ist insoweit Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG (EFSlg. 39.551/2; SZ 64/184 u. a.). Die Errichtung eines Inventars nach den §§ 92 ff AußStrG wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichts hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z u. a.), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153). Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (SZ 23/232; SZ 45/36; SZ 59/9; 6 Ob 1685/93 u. a.). Der Inhalt des Inventars ist auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss (SZ 47/12; SZ 49/149; SZ 68/126; SZ 70/206 u. a.).Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der Paragraphen 784,, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 54/122; SZ 58/77; SZ 68/126; 1 Ob 9/99a). Er hat im Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 784, zweiter Satz ABGB das Recht, an der Schätzung teilzunehmen und dabei seine Erinnerungen anzubringen. Er ist insoweit Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG (EFSlg. 39.551/2; SZ 64/184 u. a.). Die Errichtung eines Inventars nach den Paragraphen 92, ff AußStrG wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichts hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z u. a.), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153). Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (SZ 23/232; SZ 45/36; SZ 59/9; 6 Ob 1685/93 u. a.). Der Inhalt des Inventars ist auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss (SZ 47/12; SZ 49/149; SZ 68/126; SZ 70/206 u. a.).

Aus den dargestellten Zwecken der Inventierung und Schätzung im Verlassenschaftsverfahren folgt, dass das rechtliche Gehör des Noterben durch Zuziehung zu Befundaufnahme und Schätzung und sachliche Behandlung seiner Einwendungen gewahrt ist, er jedoch kein Recht auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen zur Stärkung seiner Position im späteren Zivilprozess hat (vgl zur Inventierung eines Abfindungsanspruchs: EvBl 1998/88).Aus den dargestellten Zwecken der Inventierung und Schätzung im Verlassenschaftsverfahren folgt, dass das rechtliche Gehör des Noterben durch Zuziehung zu Befundaufnahme und Schätzung und sachliche Behandlung seiner Einwendungen gewahrt ist, er jedoch kein Recht auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen zur Stärkung seiner Position im späteren Zivilprozess hat vergleiche zur Inventierung eines Abfindungsanspruchs: EvBl 1998/88).

Textnummer

E55708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00048.99M.1022.000

Im RIS seit

21.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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