Norm: ZPO §41 ZPO §388 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 ZPO § 388 heute ZPO § 388 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...
Begründung: Beim Bezirksgericht Montafon behängt zu 7 A 149/09p das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 16. Dezember 2009 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen F*****. Dieser hinterließ seine Ehegattin, die Antragstellerin, sowie seine beiden Töchter, die Antragsgegnerinnen. In den Nachlass fällt die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus GST-NR ***** mit dem darauf befindlichen Wohnhaus S*****. In der Tagsatzung vom 16. Juni 2010 haben die A... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 7.11.2005 (ON 5) hat das Erstgericht den Antrag des Antragstellers auf Beweissicherung bewilligt und die Befundaufnahme über den Zustand eines auf dem Betriebsgelände der Fa. P***** in Oberwart abgestellten VW Golf bewilligt. Das Gericht bestellte DI Dr. J***** P***** zum Sachverständigen und ordnete an, dass die Parteien und ihre Vertreter rechtzeitig von der Befundaufnahme verständigt werden sollen. Am 9.12.2005 wurde die Befundaufnahme durch den Sach... mehr lesen...
Norm: ZPO §388ZPO §54RATG §23
Rechtssatz: 1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach § 54 Abs. 2 ZPO handelt. 2. Eine Teilnahme an einer Befundaufnahme im selbständigen Beweissicherungsverfahren erfordert im allgemeinen weder ein besonderes V... mehr lesen...
Begründung: Das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 29. Juni 1986 verstorbenen Franz Josef S***-S*** ist beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängig (A 333/86). Das Abhandlungsgericht hat mit Beschluß vom 29. Juli 1986 die von den erbl. Töchtern Marie Valerie S***, Maria-Antoniette G***-S***, Maria Christine W*** und Marie-Sophie S*** je zu einem Viertel des Nachlasses auf Grund des Gesetzes abgegebenen unbedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen, deren Erbrecht als aus... mehr lesen...
Norm: ZPO §384ZPO §386ZPO §388ZPO §425 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluß, mit dem die Beweissicherung angeordnet wird, ist nicht nur Beweisbeschluß im Sinne des § 277 ZPO, sondern auch ein Beschluß, mit dem das Gericht über den Beweissicherungsanspruch einer Partei abspricht; erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, bleibt das Gericht - im Gegensatz zu den bloß prozeßleitenden Beschlüssen - für die Dauer des Verfahrens daran gebunden. ... mehr lesen...