Norm
ZPO §384Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem die Beweissicherung angeordnet wird, ist nicht nur Beweisbeschluß im Sinne des § 277 ZPO, sondern auch ein Beschluß, mit dem das Gericht über den Beweissicherungsanspruch einer Partei abspricht; erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, bleibt das Gericht - im Gegensatz zu den bloß prozeßleitenden Beschlüssen - für die Dauer des Verfahrens daran gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040710Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00573_8700000_001