Norm
ZPO §388Rechtssatz
1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach § 54 Abs. 2 ZPO handelt.
2. Eine Teilnahme an einer Befundaufnahme im selbständigen Beweissicherungsverfahren erfordert im allgemeinen weder ein besonderes Vertrauensverhältnis, noch bedeutsame Vorkenntnisse.
3. Zu den Kosten iSd § 388 Abs. 3 ZPO zählen nicht nur die Kosten der Beweisaufnahme im engeren Sinn, sondern unter anderem auch die Antrags- und Rekurskosten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kosten Beweissicherung; doppelter Einheitssatz; Kostenbestimmungsantrag; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000088Dokumentnummer
JJR_20060228_LG00309_01300R00014_06S0000_001