Norm: ZPO §381ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Die Würdigung des grundlosen Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei durch die Untergerichte ist eine Frage der Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 5 Ob 21/71 Entscheidungstext OGH 10.02.1971 5 Ob 21/71 5 Ob 185/71 Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 185/71 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §381
Rechtssatz: Nur wenn die Partei zur Vernehmung nicht erscheinen wollte, tritt Beweiswürdigung nach § 381 ZPO ein. Entscheidungstexte 2 Ob 212/61 Entscheidungstext OGH 26.05.1961 2 Ob 212/61 Veröff: EvBl 1961/437 S 554 = RZ 1961,183 6 Ob 688/89 Entscheidungstext OGH 30.10.1989 6 Ob 688/89 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §277ZPO §380 Abs2ZPO §381
Rechtssatz: Wenn die Beschlußfassung über die Parteienvernehmung vorbehalten wurde und die Partei dann ohne vorherigen formellen Beweisbeschluß (in dem auch das Beweisthema enthalten sein muß) geladen wird, treten die Folgen der §§ 380 Abs 2, 381 ZPO nicht ein, wenn die Partei nicht erscheint. Entscheidungstexte 2 Ob 213/58 Entscheidungstext OGH 18... mehr lesen...
Die Unterinstanzen haben das Begehren des Klägers auf Scheidung der am 30. Mai 1921 geschlossenen Ehe gemäß § 55 EheG. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Kläger vor mehr als drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, sich einer anderen Frau genähert und mit dieser längere Zeit zusammen gewohnt hat. Das Berufungsgericht nimmt als erwiesen an, daß nicht zu erwarten ist, daß der Kläger nochmals in die eheliche Gemeinschaft zurückkehren werde. Das Berufungsgeric... mehr lesen...