Auch; Beisatz: Von einer Beweiswürdigung im Sinne des
§ 381 ZPO ist dann Abstand zu nehmen, wenn der psychische Gesundheitszustand der betreffenden Partei beeinträchtigt ist und dies mit dem Erscheinen der Partei vor Gericht im Zusammenhang steht. (so bereits
6 Ob 688/89). (T1)
Beisatz: Das Gericht muss sich unter Umständen auch zur Partei begeben, bevor es eine Beweiswürdigung nach
§ 381 ZPO zu deren Lasten vornehmen darf. Das gilt jedenfalls für ein Verfahren außer Streitsachen dann, wenn die betreffende Partei besachwaltet ist und Indizien dafür bestehen, dass ihre Erkrankung mit ihrem Nichterscheinen vor Gericht in einem Zusammenhang stehen könnte. (T2)
Beisatz: Zur Beurteilung der „Vernehmungsfähigkeit“ einer Partei kann auch eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden, wobei der Sachverständige die Partei allenfalls nicht nur vorzuladen, sondern diese auch aufzusuchen hat. (T3)
Beisatz: Ein Sachwalter ist allenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs 2 AußStrG aufzufordern, etwaige Sachverständigengutachten vorzulegen. (T4)
Beisatz: mit ausführlicher Darstellung der Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens. (T5)